Die Länder legen 3-G-Regelung für Taxis unterschiedlich aus

Hamburg prüft gerade, ob die Regelungen auch für die Fahrerinnen und Fahrer von selbständigen Taxiunternehmen gelten. In Nordrhein-Westfalen sieht man diese Frage schon als geklärt an.

Wenn Taxi- und Mietwagenbetriebe den Impfstatus ihrer Mitarbeitenden protokollieren und deren Tests festhalten, sind sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Wenn Taxi- und Mietwagenbetriebe den Impfstatus ihrer Mitarbeitenden protokollieren und deren Tests festhalten, sind sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Im Taxen- und Mietwagenverkehr gibt es keine 3-G-Beschränkungen für Fahrgäste. Für sie gilt lediglich die Maskenpflicht. Sie müssen also keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis und keinen Corona-Test vorlegen. Auf diese Regelung im aktualisierten Bundesinfektionsschutzgesetz hat Dirk Ritter hingewiesen, der in der Hamburger Behörde für Verkehr und Verkehrswende die Verkehrsgewerbeaufsicht leitet und als engagierter Taxi-Ansprechpartner bekannt ist. Er schreibt ausdrücklich, dass die 3-G-Regel auch nicht für Fahrgäste von Mietwagen gelte.

Abweichend von den Aussagen des Bundesverbandes Taxi und Mietwagen e.V. und der Fachvereinigung Personenverkehr des Gesamtverbandes Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN) betont Ritter Folgendes: „ Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob für Taxenunternehmerinnen und –unternehmer (also die Selbstständigen) und deren Fahrpersonal die 3G-Pflicht gilt. Aufgrund der Regelungen des § 28 b Abs. 1 ordnen wir es derzeit so ein, sind aber noch in der übergreifenden Behördenabstimmung, ob Taxen und Mietwagen als Arbeitsstätten im Sinne des Bundesinfektionsschutzgesetzes anzusehen sind.

Laut Dr. Michael Stehr, Geschäftsführer der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi/Mietwagen e.V., ist das Taxi in Fällen, in denen es der Mitarbeitende nach Hause nehmen darf, keine Arbeitsstätte und er ist bei Arbeitsantritt nicht nachweispflichtig. Beim Schichtwechsel werde ein Fahrzeug ja gereinigt und desinfiziert und die Kollegen müssten einander nicht nahekommen, sodass die 3-G-Nachweispflicht ebenfalls nicht greife. In Fällen, in denen das Taxi auf dem Betriebshof abgeholt werde, werde die Betriebsstätte betreten und es greife die Nachweispflicht – es sei denn, der Arbeitgeber kann sicherstellen, dass sich die Fahrerinnen und Fahrer nicht zu nahekommen. Dann könne auf die Nachweise ebenfalls verzichtet werden.

Laut dem Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. ist in Bayern noch immer ungeklärt, ob das Land in dieser Frage zwischen Taxi- und Mietwagenbetrieben unterscheidet. Taxi- und Mietwagenunternehmer und –unternehmerinnen sollten also im Auge behalten, was ihr eigenes Bundesland zu dieser Frage von sich gibt, die in der Branche derzeit für mächtig Verwirrung sorgt.

Die Neufassung des Bundesinfektionsschutzgesetzes ist am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit am 24. November 2021 in Kraft getreten. Die Änderungen des Dritten, Vierten und Elften Buchs Sozialgesetzbuch in den Artikeln 4, 5 und 8 treten erst 1. Januar 2022 in Kraft. Der Artikel 6 mit weiteren Änderung am Fünften und Sechsten Buch Sozialgesetzbuch tritt am 6. Januar 2023 in Kraft. Interessierte Unternehmerinnen und Unternehmer können sich die Neufassung als pdf-Datei im Download-Bereich dieser Meldung herunterladen.

Logobanner Liste (Views)