Arbeitsschutz kann Corona-Tests rechtfertigen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil die Position der Arbeitgeber gestärkt.

Das Bundesarbeitsgericht hat Arbeitgebern bescheinigt, dass sie auf der Grundlage eines betrieblichen Hygienekonzepts Corona-Tests verlangen dürfen. (Foto: BAG)
Das Bundesarbeitsgericht hat Arbeitgebern bescheinigt, dass sie auf der Grundlage eines betrieblichen Hygienekonzepts Corona-Tests verlangen dürfen. (Foto: BAG)
Dietmar Fund

Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen: Diesen Leitsatz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 1. Juni 2022 zu einem Fall verkündet, der das Aktenzeichen 5 AZR 28/22 trägt.

In dem verhandelten Fall hatte sich eine Flötistin an der Bayerischen Staatsoper geweigert, gemäß dem betrieblichen Hygienekonzept, das auch bauliche und organisatorische Maßnahmen vorsah, in unterschiedlichen Zeitabständen PCR-Tests zu machen und deren Ergebnisse vorzulegen. Der Arbeitgeber bot allen Mitarbeitenden kostenlose PCR-Tests an und akzeptierte auch Ergebnisse eines selbst gewählten Anbieters. Nach ihrer Weigerung bekam die Musikerin von Ende August bis Ende Oktober 2020 kein Gehalt. Das sieht das BAG als rechtens an.

Das Gericht erläutert in seiner Pressemitteilung die dem Urteil zugrundeliegenden Grundsätze. Demnach ist der Arbeitgeber „verpflichtet, die Arbeitsleistungen, die unter seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als die Natur der Arbeitsleistung es gestattet.“ Zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen könne der Arbeitgeber Weisungen nach § 106 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen. Das hierbei zu beachtende billige Ermessen werde im Wesentlichen durch die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) konkretisiert.

Die Anweisung des beklagten Freistaats zur Durchführung von PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept sei rechtmäßig gewesen, heißt es weiter. Die auf diesem Konzept beruhenden Anweisungen an die Klägerin hätten „billigem Ermessen“ entsprochen. Der mit der Durchführung der Tests verbundene „minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit“ sei „verhältnismäßig“ gewesen. Vergütungsansprüche hätten „mit Blick auf den fehlenden Leistungswillen der Klägerin“ nicht bestanden.

Das Urteil zeigt, dass es ratsam ist, den Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und  Soziales (BMAS) zu folgen. Es rät Arbeitgebern, ihre betrieblichen Schutzkonzepte gegen Infektionen mit dem SARS-CoV2-Virus immer wieder zu aktualisieren.

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