Ministerien verlangen Immunitätsnachweis für Taxi- und Mietwagen-Personal

Das federführende Bundesgesundheits- und das Bundesjustizministerium schreiben ab dem 15. März 2022 einen Immunitätsnachweis für Fahrer und Fahrerinnen vor, die ältere, behinderte oder pflegebedürftige Fahrgäste zu voll- oder teilstationären Einrichtungen bringen.

Nur wenn Fahrer und Fahrerinnen einen Impfnachweis haben (Foto), ihre Genesung nachweisen oder ein ärztliches Gutachten vorlegen können, ist die Neuregelung einfach zu handhaben. (Symbolfoto: Dietmar Fund / Modelle: Busch, Rietze, Wiking)
Nur wenn Fahrer und Fahrerinnen einen Impfnachweis haben (Foto), ihre Genesung nachweisen oder ein ärztliches Gutachten vorlegen können, ist die Neuregelung einfach zu handhaben. (Symbolfoto: Dietmar Fund / Modelle: Busch, Rietze, Wiking)
Dietmar Fund

Ab dem 15. März 2022 sollen Beförderungsdienste, die für voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen fahren, sicherstellen, dass ihre Fahrer und Fahrerinnen entweder gegen Covid-19 geimpft oder von einer Erkrankung an dieser Virusfamilie genesen sind. Auf diesen Impf- oder Genesenen-Nachweis darf nur bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. Auf diese Neuregelung weist Markus Gossmann hin, Vizepräsident des Taxi- und Mietwagenverbands Deutschland e.V. (TMV) und Vorsitzender der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi - Mietwagen e.V.

Er bezieht sich dabei auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und dessen neu gefassten Paragrafen 20a zum Immunitätsnachweis gegen Covid-19. Diesen Passus kann man als pdf-Datei im Downloadbereich dieser Meldung herunterladen. Wichtig seien hierfür insbesondere der Absatz 1 Nummer 3 und sein Unterpunkt e), der auf Beförderungsdienste eingehe, sagt Gossmann.

Laut Gossmann konnten Krankenhäuser, Seniorenheime und ähnliche Einrichtungen schon bisher solche Nachweise verlangen, wenn die Fahrerinnen und Fahrer die Einrichtung betreten mussten. Künftig gelte dies auch schon für die Beförderung von Fahrgästen zu voll- oder teilstationär arbeitenden Einrichtungen. Als teilstationär zähle zum Beispiel die Tagespflege.

Der TMV schreibt, künftig werde also unterschieden zwischen stationären Einrichtungen, bei denen den Patienten die maximale Zuwendung zu teil werden solle, und Fahrten zu ambulanten Einrichtungen. Bei denen werde meist durch Plexiglasscheiben zwischen dem Fahrer- und dem Fahrgastbereich und das Tragen eines medizinischen Mundschutzes „ein hohes Maß an Vorsorge“ getroffen.

Der Dachverband erwartet nun von den beiden Ministerien und dem Bundesverkehrsministerium als Dritten im Bunde eine präzise Information für alle Taxi- und Mietwagenunternehmen, damit alle Fälle klar geregelt seien und keine Unsicherheit bei den Unternehmen blieben.

Für problematisch halten Gossmann und Dr. Michael Stehr, Geschäftsführer der Fachvereinigung, zum Beispiel die praktische Umsetzung der Nachweispflicht in Fällen von Fahrpersonal, das partout nicht geimpft werden möchte und dann durch andere Mitarbeitende ersetzt werden muss. Das könne unter Umständen längere Leerfahrten zur Folge haben, erklärt Markus Gossmann. Er führt selbst in Morsbach ein größeres Taxi- und Mietwagenunternehmen und hat in der ländlichen Region viel Erfahrung mit Krankenfahrten gesammelt.

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