Taxifahrer sollten Mund-Nasen-Schutz tragen

Das sächsische Sozialministerium sieht alle Insassen eines Taxis zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet und der GVN empfiehlt ihn Taxifahrern dringend, auch wenn er formell oft nicht vorgeschrieben ist.

Die Fahrer von Taxis und Mietwagen dürfen bei Besetztfahrten einen Mund-Nasen-Schutz tragen und sollten dies auch tun, um sich und andere zu schützen. (Foto: Dietmar Fund)
Die Fahrer von Taxis und Mietwagen dürfen bei Besetztfahrten einen Mund-Nasen-Schutz tragen und sollten dies auch tun, um sich und andere zu schützen. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Das Sächsische Ministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sieht sowohl die Fahrgäste als auch die Fahrer von Taxis zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet. Das berichtete die Sächsische Zeitung am 28. Oktober 2020. Die Tageszeitung zitiert darin aus einem Schreiben an die Dresdner Taxigenossenschaft eG folgenden Abschnitt: „Taxis gelten als öffentliche Verkehrsmittel und fallen daher unter die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Konkret bedeutet dies, dass sowohl Fahrgäste als auch Taxifahrer eine Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend zu tragen haben.“ Ausnahme davon seien nur bei Leerfahrten oder bei anderen Schutzmaßnahmen wie einer Trennscheibe sowie unter Vorlage eines ärztlichen Attests oder eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises möglich.

Auch die Fachvereinigung Taxi und Mietwagen des Gesamtverbandes Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) hat am 23. Oktober 2020 auf das Thema Mund-Nasen-Schutz hingewiesen. Sie hält an ihrer schon vor einigen Wochen ausgesprochenen Empfehlung fest, dass Fahrer von Taxis und Mietwagen während Besetztfahrten einen Mund-Nasen-Schutz tragen sollten, um die Ausbreitung von Infektionsketten zu behindern. Der GVN hatte das aus Gründen der Außenwirkung auch für den Fall eingebauter Trenneinrichtungen empfohlen (taxi heute berichtete).

Die Fachvereinigung weist nun darauf hin, dass örtliche Vorschriften beachtet werden sollten. So gehe sie davon aus, dass in der Region Hannover, wo striktere Vorgaben gelten, aufgrund der Zugehörigkeit des Taxis zum Öffentlichen Personen-Nahverkehr auch die für ihn geltende Tragepflicht sowohl für Fahrgäste als auch für die Fahrer gelte.

Die niedersächsische Landesregierung hatte indessen gegenüber dem GVN klargestellt, dass „Fahrzeugführerinnen“ und „Fahrzeugführer“ von der Tragepflicht ausgenommen seien. Nach Informationen des GVN fordern einzelne Auftraggeber bei Krankenfahrten in mehreren Regionen schon, dass die Fahrerinnen und Fahrer einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Die Aussagen zu Verpflichtungen und Empfehlungen bezüglich der „Maskenpflicht“ kann man übrigens getrost auch auf Fahrerinnen und Fahrer von Mietwagen übertragen.

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