Hamburg schreibt Masken auch vor Taxi-Trennwänden vor

In Hamburg müssen Taxifahrer und -fahrerinnen jetzt auch in Taxis mit einer Trennvorrichtung mindestens eine medizinische Maske tragen.

Die meisten Hamburger Taxifahrer wie Thomas Lüthje haben eine Trennwand hinter sich. Während er hier noch freiwillig eine FFP2-Maske trägt, ist das Tragen mindestens einer medizinischen Maske auch vor Trennwänden in Hamburg jetzt Pflicht.  (Foto: Dietmar Fund)
Die meisten Hamburger Taxifahrer wie Thomas Lüthje haben eine Trennwand hinter sich. Während er hier noch freiwillig eine FFP2-Maske trägt, ist das Tragen mindestens einer medizinischen Maske auch vor Trennwänden in Hamburg jetzt Pflicht. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Die Hamburger Eindämmungsverordnung sieht seit dem 29. November 2021 vor, dass in den Taxen eine grundsätzliche Maskenpflicht auch bei der Nutzung von Trennvorrichtungen besteht. Die Fahrerinnen und Fahrer müssen also auch in solchen Fällen mindestens eine medizinische Maske tragen. Darauf weist Dirk Ritter hin, der in der Hamburger Behörde für Verkehr und Mobilitätswende für die Verkehrsgewerbeaufsicht verantwortlich ist.

Laut seinen Informationen lautet der Wortlaut der neuen Regelung wie folgt: „Wird der öffentliche Personenverkehr mit Personenkraftwagen durchgeführt, gilt für das Fahrpersonal die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach Maßgabe von § 8 mit der Maßgabe, dass § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 keine Anwendung findet.“ Damit falle die bisherige Ausnahmeregelung weg, schreibt Ritter.

Die Hamburger Behörde hält die Maskenpflicht für erforderlich, weil Fahrer und Fahrgäste für längere Zeit auf engem Raum zusammensitzen. Die Durchlüftung eines Taxis sei nicht so intensiv wie in einem Bus, bei dem an jeder Haltestelle die Türen geöffnet werden. Trennvorrichtungen böten zwar einen Schutz gegen das direkte Anhusten oder Anniesen, aber nicht gegen die Verbreitung von Aerosolen.

Die Trennvorrichtungen aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder einer laienhaften Montage auch nur eine sehr begrenzt wirksame Abgrenzung, heißt es in dem Schreiben weiter. Sie dürften zwar weiterverwendet werden, rechtfertigten aber angesichts der Infektionslage keinen Verzicht auf das Tragen einer Maske mehr.

Laut Dirk Ritter haben sich die Sozialbehörde der Stadt und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales noch nicht zu der Frage geäußert, ob die 3-G-Regelung für Taxiunternehmerinnen und –unternehmer und deren Fahrpersonal gilt oder nicht. Seine Behörde tendiere zu der Meinung, dass sie gelte.

Auch die Fachvereinigung Taxi und Mietwagen des Gesamtverbands Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN) schreibt in ihrem neuesten Rundschreiben, dass diese Frage noch nicht geklärt sei. Sie schreibt aber klar, dass die Anwendung der 3-G-Regel auf das Fahrpersonal aus arbeitsschutzrechtlichen Erwägungen heraus selbstverständlich zu empfehlen sei.

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