Corona-Verweigerung kann Kündigung rechtfertigen

Wenn ein Mitarbeiter sich Corona-Schutzmaßnahmen widersetzt und ein Betrieb dies beweisen kann, kann man ihm unter Umständen sogar fristlos kündigen.

Sich nicht an Hygienekonzepte und Abstandsregeln zu halten, kann mindestens eine Abmahnung und in schweren Fällen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Sich nicht an Hygienekonzepte und Abstandsregeln zu halten, kann mindestens eine Abmahnung und in schweren Fällen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Auch von Taxi- und Mietwagenbetrieben wird seit Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 ein Hygiene- und Schutzkonzept verlangt. Wenn Mitarbeitende trotzdem aus Protest andere aus nächster Nähe anhusten und äußern, sie hofften, dass sie Corona bekämen, verletzen sie ihre dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Belegschaft. Wenn sie dann auch noch deutlich machen, dass sie nicht dazu bereit seien, die Corona-bedingten Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genügt keine Abmahnung. Ein solches Verhalten rechtfertigt eine außerordentliche fristlose Kündigung. Das schreibt die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu einem Fall mit dem Aktenzeichen 3 Sa 646/20, zu dem sie am 27. April 2021 ihr Urteil gefällt hat.

Die Kammer hatte in dem verhandelten Fall allerdings trotzdem der Kündigungsschutzklage stattgeben müssen, weil das beklagte Unternehmen den von ihr vorgebrachten Sachverhalt bei der umfangreichen Beweisaufnahme samt der Vernehmung mehrerer Zeugen nicht hatte beweisen können. Das gehe zu Lasten des Arbeitgebers, weil er für den Kündigungsgrund die Beweislast trage, schreibt das Gericht.

Wenn jemand nur eine Verletzung der Abstandsregeln nachweisen könne, wäre auch eine Abmahnung ausreichend. Eine Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

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