Telefonische Krankmeldungen wurden verlängert

Bei leichten Atemwegserkrankungen dürfen sich Beschäftigte von ihrem Arzt bis Ende September telefonisch eine Krankmeldung für bis zu sieben Tage holen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Sonderregelung für telefonische Krankmeldungen bis Ende September 2021 verlängert. (Foto: Svea Pietschmann/G-BA)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Sonderregelung für telefonische Krankmeldungen bis Ende September 2021 verlängert. (Foto: Svea Pietschmann/G-BA)
Dietmar Fund

Die Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Atemwegserkrankungen während der Pandemie wurde bis zum 30. September 2021 verlängert. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17. Juni 2021 beschlossen. Dieser Beschluss soll am 1. Juli in Kraft treten, sofern das Bundesministerium für Gesundheit keine Einwände hat und er im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. Darauf weist der Dachverband MOLO hin, in dem die Mitglieder des VDV Rheinland und des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinhessen-Pfalz organisiert sind.

In seiner Pressemitteilung schreibt der G-BA dazu: „Mit der Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Für weitere sieben Kalendertage können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit telefonisch ausstellen.“ Die Ärztinnen und Ärzte müssten die Patientinnen und Patienten aber eingehend telefonisch befragen, sich so von ihrem gesundheitlichen Zustand überzeugen und prüfen, ob nicht vielleicht doch eine körperliche Untersuchung notwendig sei.

Wie der Ausschuss ergänzt, wird auch die Möglichkeit zur ambulanten telefonischen spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) verlängert. Auch sie soll vorerst bis zum 30. September 2021 erhalten bleiben.

Laut dem Verband MOLO kommt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kein Beweiswert zu, die über einen Online-Fragebogen ohne Patientenkontakt erstellt worden sind. Vor Ausstellung einer solchen Bescheinigung müsse wenigstens ein Kontakt zwischen dem Arzt und der versicherten Person per Telefon oder über eine Video-Sprechstunde stattgefunden haben.

Sämtliche auf die Corona-Pandemie bezogenen befristeten Sonderregelungen des G-BA sind auf der Internetseite www.g-ba.de unter dem Stichwort Sonderregelungen Corona zu finden. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzteschaft, der Krankenhäuser und der Krankenkassen in Deutschland. Er erarbeitet unter anderem Richtlinien für den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung.

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