Kurzarbeit hat Einfluss auf den Urlaubsanspruch

Fallen wegen Kurzarbeit ganze Arbeitstage aus, kann der Arbeitgeber dies bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs berücksichtigen.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat ein Urteil gefällt, das auch für die Teilzeit-Arbeitsverhältnisse von kurzarbeitenden Taxi- und Mietwagenbetrieben Bedeutung hat. (Foto: BAG)
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat ein Urteil gefällt, das auch für die Teilzeit-Arbeitsverhältnisse von kurzarbeitenden Taxi- und Mietwagenbetrieben Bedeutung hat. (Foto: BAG)
Dietmar Fund

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Dieses Urteil hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 30. November 2021 in einem Fall gefällt, der das Aktenzeichen 9 AZR 234/21 trägt. Das Urteil könnte auch für das Taxi- und Mietwagengewerbe von Interesse sein, in dem Teilzeitarbeit weit verbreitet ist und in dem größere Betriebe für viele Mitarbeitende Kurzarbeit beantragen mussten.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Verkaufshilfe, der bei einer Sechstagewoche ein Jahresurlaub von 28 Werktagen zugestanden hätte. Mit ihr war eine Dreitagewoche vereinbart, aus der sich ein Urlaubsanspruch von 14 Werktagen ergab. Wegen der Corona-Pandemie trafen der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin Kurzarbeitsvereinbarungen, die für die Monate April, Mai und Oktober 2020 die Befreiung von der Arbeitspflicht vorsahen und für die Monate November und Dezember 2020 insgesamt nur fünf Arbeitstage. Daraufhin kürzte das Unternehmen den Urlaub der Mitarbeiterin auf 11,5 Tage, wogegen sie klagte.

Auch der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts wies ihre Klage ab und beurteilte die durch Kurzarbeit bedingte Kürzung für rechtens. Wörtlich schreibt das Gericht in seiner Pressemitteilung Folgendes: „Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage.“

Wichtig für die Einschätzung der Lage bei ähnlichen Teilzeit-Arbeitsverhältnissen ist die Formel, nach der das Bundesarbeitsgericht den Urlaubsanspruch errechnet hat: „Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).“ Das Gericht nimmt mit dieser Formel Bezug auf zwei andere Urteile aus dem Jahr 2019 mit den Aktenzeichen 9 AZR 406/17 zum Thema Sonderurlaub und 9 AZR 481/18 zum Thema Altersteilzeit.

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