Geplatzter Urlaub ist Privatsache

Wer wegen des Beherbergungsverbot den geplanten Urlaub nicht antreten kann, muss sich anderweitig erholen und kann nicht von seinem Arbeitgeber verlangen, dass er seinen Urlaub nachholen darf.

Wer nicht am Hotelpool relaxen darf, hat als Arbeitnehmer einfach Pech gehabt und muss sich zu Hause auf die Couch legen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Wer nicht am Hotelpool relaxen darf, hat als Arbeitnehmer einfach Pech gehabt und muss sich zu Hause auf die Couch legen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Weil touristische Übernachtungen während des „Lockdowns light“ verboten waren, ist während der Corona-Pandemie mancher Erholungsurlaub anders ausgefallen als geplant. In einem solchen Fall kann ein Arbeitnehmer seinen genehmigten Urlaub nicht einseitig abändern. Er hat keinen Anspruch darauf, seinen „geplatzten“ Urlaub nachzuholen. Der Arbeitnehmer muss sich dann anderweitig erholen, notfalls auch zuhause an seinem Wohnort. Darauf hat Alexander Bredereck, ein Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht, im Newsletter des Portals anwalt.de hingewiesen.

Laut dem Fachanwalt macht es keinen Unterschied, ob die Reise aufgrund eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder einer behördlichen Anordnung wie des Beherbergungsverbots ausfällt. Der Urlaub bestehe und laufe in einem solchen Fall weiter.

Nachholen dürfe man Urlaubstage nur im Fall einer Erkrankung und unter bestimmten Bedingungen. Wer aber eine Krankheit nur vortäusche, begehe eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, für der Arbeitgeber unter Umständen eine Kündigung aussprechen dürfe, schreibt der Arbeitsrechtler.

Beratungen zu solchen arbeitsrechtlichen Fragen führen auch Arbeitsrechtler aus Verbänden für deren Mitglieder durch. Der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) und der VDV Rheinland beispielsweise werden von Geschäftsführern geleitet, die selbst Arbeitsrechtler sind.

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