Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko auch in der Pandemie

Das Landesarbeitsgericht sprach einer Mitarbeiterin den Lohn für die laut Dienstplan vorgesehenen Stunden zu, obwohl der Arbeitgeber bedingt durch Corona-Maßnahmen schließen musste.

Der Corona-Stillstand betraf im verhandelten Fall eine Spielhallen-Mitarbeiterin. Da Taxibetriebe nicht behördlich geschlossen wurden, ist die Auswirkung des Urteils auf sie schwer zu beurteilen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Der Corona-Stillstand betraf im verhandelten Fall eine Spielhallen-Mitarbeiterin. Da Taxibetriebe nicht behördlich geschlossen wurden, ist die Auswirkung des Urteils auf sie schwer zu beurteilen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat am 30. März 2021 ein Urteil gefällt, das sich möglicherweise auch auf die Arbeit von Taxi- und Mietwagenunternehmen während der Corona-Pandemie auswirken könnte. Es verurteilte in dem Fall, der das Aktenzeichen 8 Sa 674/20 trägt, einen Arbeitgeber dazu, einer Mitarbeiterin für die laut Dienstplan für den Monat April 2020 vorgesehenen 62 Arbeitsstunden für die Grundvergütung sowie Nacht- und Sonntagszuschläge insgesamt 666,10 Euro brutto zu bezahlen, obwohl der Betrieb aufgrund behördlicher Allgemeinverfügungen im Zusammenhang mit der Corona-Bekämpfung Mitte März 2020 geschlossen werden musste.

Das Gericht begründete das mit Paragraf 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Gemäß diesem Paragrafen trage der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, wenn Ursachen von außen einwirkten und die Fortführung des Betriebs verhinderten. Nach der bisherigen Rechtsprechung umfasse dies auch Fälle höherer Gewalt wie Naturkatastrophen. Um ein solches Ereignis handle es sich auch bei der aktuellen Pandemie. Das Gericht wertete es als unerheblich, ob eine solche Schließung eine ganze Branche oder nur einzelne Betriebe betrifft und ob sie bundesweit oder nur örtlich begrenzt gelte.

Der Arbeitgeber – in diesem Fall eine Spielhalle – war dagegen der Ansicht gewesen, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko der Mitarbeiterin gehöre, weil ihm aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft der Mitarbeiterin nicht möglich gewesen sei. Da die Mitarbeiterin nach dem in Frage stehenden Monat in den Ruhestand ging, konnte er ihr kein Kurzarbeitergeld bezahlen. Für die Monate März und April 2020 hatte er aber 15.000 Euro staatlicher Ausgleichszahlungen erhalten.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen.

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