Arbeitsgericht Berlin sieht Recht auf Homeoffice

Das politisch noch umstrittene Recht, im Homeoffice arbeiten zu dürfen, könnte juristisch durch die Hintertüre auch auf Taxi- und Mietwagen-Betriebe zukommen.

Auch Mitarbeitende in Büros von Taxi- und Mietwagenbetrieben wie hier in der Taxizentrale Wuppertal könnten künftig versucht sein, ein Recht auf Arbeiten im Homeoffice einzufordern. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Auch Mitarbeitende in Büros von Taxi- und Mietwagenbetrieben wie hier in der Taxizentrale Wuppertal könnten künftig versucht sein, ein Recht auf Arbeiten im Homeoffice einzufordern. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Als Bestandteil des Infektionsschutzes während der Corona-Pandemie haben viele Betriebe Mitarbeitende ins Home Office geschickt, was selbst in Taxi- und Mietwagenbetrieben zum Beispiel für reine Bürotätigkeiten oder die Arbeit in der Vermittlung möglich ist. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil möchte daraus am liebsten ein Recht auf die Arbeit im Home Office machen, was aber politisch noch umstritten ist.

Unterstützung könnten Mitarbeitende, die an der „Heimarbeit“ Gefallen gefunden haben, aber jetzt von juristischer Seite bekommen. Das kann man aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin herauslesen. Es hat in einem Fall mit dem Aktenzeichen 19 Ca 13189/19 das Urteil gefällt, dass einer Arbeitgeberin, die zu Hause arbeiten kann, nicht gekündigt werden kann, weil der Standort, dem sie zugeordnet ist, geschlossen wird und sie nicht zum Umzug an einen anderen Standort bereit ist.

In dem verhandelten Fall hatte ein in Wuppertal ansässiges Unternehmen gegenüber einer ihrer Außenstelle in Berlin zugeordneten Vertriebsassistentin eine Änderungskündigung ausgesprochen. Weil die Niederlassung Berlin geschlossen werden sollte, bot man ihr an, in Wuppertal zu arbeiten.

Darauf wollte die Klägerin, die mehr als 27 Jahre lang im Unternehmen beschäftigt war, nicht eingehen. Sie verwies darauf, dass sie ihre Arbeit auch von zu Hause aus erbringen könne. Eine solche Weiterbeschäftigung wäre ein milderes Mittel gegenüber der ausgesprochenen Änderungskündigung, argumentierte sie. Sie habe schließlich seit drei Jahren digital gearbeitet und ihre Akten elektronisch geführt.

Das Arbeitsgericht gab der Klägerin Recht, weil sich ein Unternehmen auf das mildeste Mittel zu beschränken habe, in diesem Fall auf das Arbeiten zu Hause. „Zwar besteht kein grundsätzlicher Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen solchen häuslichen Arbeitsplatz. Maßgeblich sind immer sämtliche Umstände des Einzelfalls“, heißt es in der Urteilsbegründung. „Angesichts der nunmehr deutlich stärker erfolgten Verbreitung elektronischen Arbeitens von zu Hause aus durch die Corona-Krise erscheint das Verhalten der Beklagten als aus der Zeit gefallen und letztlich willkürlich.“

Wie die Fachvereinigung Taxi und Mietwagen des Gesamtverbandes Verkehrsgewerbe Niedersachsen in ihrem Mitglieder-Rundschreiben berichtete, wird der Fall wohl demnächst vor dem Landesarbeitsgericht Berlin erneut verhandelt. Benjamin Sokolovic, Hauptgeschäftsführer des GVN und Arbeitsrechtler, wertet das Urteil unabhängig von seinem weiteren Bestand als den Beginn einer Diskussion über ein Recht auf das Arbeiten im Home Office. An die guten Erfahrungen mit dieser Arbeitsweise während der Corona-Krise würden sich Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschafter in Kündigungsschutzverfahren bestimmt erinnern, schrieb er.

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