Zuschlag für Mehrarbeit gilt auch bei Teilzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Grundsatzentscheidung über die Bezahlung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten getroffen.

Auch Teilzeitbeschäftigten im mobilen Gewerbe kann ein Mehrarbeitszuschlag zustehen. (Foto: Dietmar Fund)
Auch Teilzeitbeschäftigten im mobilen Gewerbe kann ein Mehrarbeitszuschlag zustehen. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

In Taxi- und Mietwagenunternehmen arbeiten viele Teilzeitbeschäftigte. Daher könnte ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. Dezember 2018 zu Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitbeschäftigte auch für sie wichtig sein. Es trägt das Aktenzeichen 10 AZR 231/18.

Das BAG erklärt darin, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung, die sich im verhandelten Fall auf einen Tarifvertrag bezogen hatte, entspreche höherrangigem Recht.

„Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde“, schreibt das BAG in seiner Pressemitteilung. In dem verhandelten Fall war der Klägerin ein Mehrarbeitszuschlag verweigert worden, weil ihre Mehrarbeit die Stundenzahl einer Vollzeitbeschäftigten nicht überschritten hatte.

Das Gericht weist darin auch darauf hin, dass der Senat am selben Tag über vier weitere parallel gelagerte Sachverhalte entschieden habe. Die auf Mehrarbeitszuschläge gerichteten Klagen hätten Erfolg gehabt.

Logobanner Liste (Views)