Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Arbeitskleidung vorschreibt, die sie in ihrer Freizeit nicht tragen dürfen, muss er ihnen auch das Umziehen in der Firma als Arbeitslohn anrechnen. Das hat das Arbeitsgericht Oberhausen in einem Fall mit dem Aktenzeichen 3 Ca 1700/14 entschieden, auf den die Deutsche Anwaltshotline hinweist.
In dem verhandelten Fall war ein Mechaniker dazu verpflichtet, bei Dienstantritt Arbeitskleidung anzuziehen und sie bei Dienstende wieder gegen seine Straßenkleidung zu tauschen. Für das Anlegen brauchte er 5 und für das Umziehen am Ende 15 Minuten, die sein Arbeitgeber ihm nicht entlohnen wollte. Er argumentierte damit, dass seine Angestellten für diese Zeit keinen Vergütungsanspruch hätten.
„Wenn ein Arbeitgeber solche Regeln aufstellt, unterliegen sie seinem Weisungsrecht und zählen somit auch zur Arbeitszeit“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus, der für die Deutsche Anwaltshotline arbeitet.
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