Wer Arbeitskleidung fordert, muss das Umziehen bezahlen

Wer seinen Mitarbeitern Arbeitskleidung vorschreibt, muss ihnen auch das Umziehen als Arbeitszeit anrechnen, entschied das Arbeitsgericht Oberhausen.

Ob ein Taxifahrer in der Firmenjacke auf die Bezahlung von Umkleidezeiten pochen darf, werden wohl erst Gerichte beurteilen müssen. (Foto: Dietmar Fund)
Ob ein Taxifahrer in der Firmenjacke auf die Bezahlung von Umkleidezeiten pochen darf, werden wohl erst Gerichte beurteilen müssen. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Arbeitskleidung vorschreibt, die sie in ihrer Freizeit nicht tragen dürfen, muss er ihnen auch das Umziehen in der Firma als Arbeitslohn anrechnen. Das hat das Arbeitsgericht Oberhausen in einem Fall mit dem Aktenzeichen 3 Ca 1700/14 entschieden, auf den die Deutsche Anwaltshotline hinweist.

In dem verhandelten Fall war ein Mechaniker dazu verpflichtet, bei Dienstantritt Arbeitskleidung anzuziehen und sie bei Dienstende wieder gegen seine Straßenkleidung zu tauschen. Für das Anlegen brauchte er 5 und für das Umziehen am Ende 15 Minuten, die sein Arbeitgeber ihm nicht entlohnen wollte. Er argumentierte damit, dass seine Angestellten für diese Zeit keinen Vergütungsanspruch hätten.

„Wenn ein Arbeitgeber solche Regeln aufstellt, unterliegen sie seinem Weisungsrecht und zählen somit auch zur Arbeitszeit“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus, der für die Deutsche Anwaltshotline arbeitet.

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