Verletzung nach Betriebsfeier ist kein Arbeitsunfall

Wer mit seinen Arbeitskollegen feiern will, sollte das Fest nicht auf den Feierabend verschieben. Verunglückt dann nämlich jemand bei der Heimfahrt, wird dies nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Besonders dann nicht, wenn die Feier von den Kollegen selbst organisiert wurde.

Redaktion (allg.)

Das hat im Dezember das Sozialgericht Berlin entschieden. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, beging eine Gruppe von Ein-Euro-Jobbern den Abschluss ihres ausgelaufenen Förderprojekts. Zum abendlichen Eisbein-Essen, bezahlt mit je 5 Euro aus eigener Tasche, hatten sie sich selbst eingeladen, die Chefin stellte nur kostenlos den Raum zur Verfügung. Als man sich dann kurz vor Mitternacht auf den Heimweg machte, rutschte einer der Teilnehmer bei einer Linkskurve seiner Straßenbahn vom Sitz und brach sich einen Wirbel. Ein Arbeitsunfall?

Nein, entschied das Berliner Sozialgericht. "Grundsätzlich ist der Arbeitsweg bei einem Beschäftigungsverhältnis immer mitversichert - aber nicht mehr, wenn zwischen Ende des Jobs und Heimweg eine Unterbrechung von über zwei Stunden liegt", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold von der telefonischen Rechtsberatung der Anwaltshotline.

Hier jedoch war die Arbeitszeit bereits am Nachmittag beendet gewesen. Und die Idee zur anschließenden Feier kam von den Mitarbeitern allein, die das Vergnügen zwar in den Räumen des Unternehmens, aber in ausschließlicher Eigenregie organisierten. Weshalb es sich offensichtlich um keine Betriebsveranstaltung handelte. Nur in einem solchen Fall aber hätte sich der Dienstschluss bis aufs Ende der Feier verlängert und die nächtliche Heimfahrt wäre automatisch als Heimweg von der Arbeit anzusehen.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2010, Az. S 98 U 794/08
 

(sk)

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