Die gesetzliche Unfallversicherung muss nur für Unfälle bezahlen, die sich auf dem direkten Heimweg von der Arbeitsstelle ereignen. Wer einen Umweg macht, riskiert seinen Unfallschutz. Diesen bekannten Grundsatz bekräftigte das Sozialgericht Karlsruhe in einem Urteil mit dem Aktenzeichen S 1 U 1460/14).
Laut der Deutschen Anwaltshotline hatte sich in dem verhandelten Fall ein junger Mann wegen Unwohlseins von einer Bildungsmaßnahme abgemeldet und war von einer Straßenbahn erfasst worden, als er unterwegs einen Freund besuchen wollte. Er war unglücklicherweise entlang der Straßenbahnlinie ausgestiegen, die er auf dem direkten Nachhauseweg auch benutzt hätte, aber an einer anderen Haltestelle.
Die gesetzliche Unfallversicherung stufte den Unfall deshalb nicht als Arbeitsunfall ein, was das Sozialgericht als rechtens ansah.
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