Verkehrsgewerbeaufsicht achtet auf Taxi-Arbeitszeiten

In Hamburg werden bei der Verlängerung und Erweiterung von Taxi-Konzessionen sowie bei Betriebsprüfungen Arbeitszeit-Nachweise genau geprüft.

In Hamburg nimmt die Verkehrsgewerbeaufsicht ihre Aufgaben ernst und achtet auf die Arbeitszeiten des Fahrpersonals. (Foto: Dietmar Fund)
In Hamburg nimmt die Verkehrsgewerbeaufsicht ihre Aufgaben ernst und achtet auf die Arbeitszeiten des Fahrpersonals. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Bei Anträgen zur Verlängerung und Erweiterung von Taxi-Konzessionen sowie bei Betriebsprüfungen wurden in Hamburg in den letzten Monaten laut der Verkehrsgewerbeaufsicht verstärkt unglaubwürdige und nachweislich falsche Angaben zu den Arbeitszeiten des Fahrpersonals festgestellt. Sie sind für die Genehmigungsbehörde ein Indiz dafür, dass das Arbeitszeitgesetz und in der Folge das Mindestlohngesetz nicht eingehalten worden sind und auch zu wenige Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Darauf hat sie Ende April 2022 alle rund 1.900 Hamburger Taxiunternehmen per Brief hingewiesen.

In Ihrem Schreiben heißt es, oft würden Schichtzeiten durch eine Vielzahl von manuellen, nicht glaubhaften Pausenbuchungen auf deutlich niedrigere Arbeitszeiten verkürzt. Pausen würden oft gebucht, obwohl die Taxe nachweislich am Taxenstand oder zur Vermittlung bereitgestanden habe.

Die für das Taxi-Gewerbe zuständige Abteilung des Senats für Verkehr und Mobilitätswende äußert in ihrem Schreiben zwar Verständnis für die äußerst schwierige Lage des Taxi-Gewerbes. Sie schreibt aber auch, dass die schwierige wirtschaftliche Situation nicht die Manipulation von Arbeitszeiten rechtfertige. Daher werde sie auch weiterhin „je nach Umfang ihrer Feststellungen“ Genehmigungen befristen oder sogar ganz versagen.

Darüber hinaus könnten solche Manipulationsversuche auch zum Widerruf der bestehenden Genehmigung führen. Sie könnten nämlich als persönliche Unzuverlässigkeit im Sinne der Berufszugangsverordnung gewertet werden. Diese Rechtsauffassung habe das Verwaltungsgericht Hamburg schon in mehreren Fällen bestätigt.

Die Behörde gibt den Hamburger Unternehmern ein paar Hinweise zur korrekten Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes an die Hand. Sie unterscheidet Schichtlängen bis zu sechs Stunden, bei denen kein Pausenanspruch besteht und keine Pause abgezogen wird, von Schichtlängen mit mehr als 6 Stunden, bei denen gesetzlich pauschal 30 Minuten Pause abgezogen werden können, und von solchen mit mehr als 9 Stunden. Bei ihnen beträgt die gesetzliche Mindestpause, die abgezogen werden kann, 45 Minuten.

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