Taxifahrer muss nicht ständig die Pausentaste drücken

Der Mindestlohn ist auch fällig, wenn der Taxifahrer nicht alle drei Minuten signalisiert, dass er sich für Fahrgäste bereithält.

Taxiunternehmer fahren besser, wenn sie mit ihren Fahrern Pausen absprechen, die auch lang genug sind, um überhaupt als solche zu gelten. (Foto: Dietmar Fund)
Taxiunternehmer fahren besser, wenn sie mit ihren Fahrern Pausen absprechen, die auch lang genug sind, um überhaupt als solche zu gelten. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Ein Taxiunternehmer kann von seinen Taxifahrern nicht verlangen, dass sie alle drei Minuten eine Pausentaste drücken, um ihre Arbeitsbereitschaft während des Wartens auf Fahrgäste zu signalisieren. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 30. August 2018 in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 26 Sa 1151/17 trägt. Das Urteil wurde am 4. September 2018 bekanntgegeben. Es bestätigt das im August 2017 gefällte Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (taxi heute berichtete).

Wie die Vorinstanz war auch das Landesarbeitsgericht der Auffassung, dass ein Anspruch auf den Mindestlohn auch für Standzeiten bestehe, in denen der Fahrer die Signaltaste nicht betätigt habe. Standzeiten seien vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten. Die Weisung, einen Signalknopf als Bestätigung der Arbeitsbereitschaft alle drei Minuten zu drücken, sei nicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt und unverhältnismäßig. Die Revision beim Bundesarbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Der Unternehmer hatte von den Fahrern verlangt, alle drei Minuten eine Taste zu drücken. Darauf wurden die Fahrer über akustische und optische Signale hingewiesen. Drückten sie die Taste nicht, wurde die nachfolgende Standzeit als unbezahlte Pausenzeit erfasst und nicht entlohnt.

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