Taxi- und Mietwagenbetriebe sollten auf Urlaubsanspruch hinweisen

Bei einem Workshop zum Arbeitsrecht des Gesamtverbandes Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN) bekamen auch Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen aus der Taxi- und Mietwagenbranche wichtige Hinweise zum Umgang mit den Urlaubsansprüchen ihrer Mitarbeitenden.

Ralf Zimmermann (vorn) und Benjamin Sokolovic spielten sich die Bälle zu. (Foto: Dietmar Fund)
Ralf Zimmermann (vorn) und Benjamin Sokolovic spielten sich die Bälle zu. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN) rät seinen Mitgliedsbetrieben dringend dazu, zu Jahresbeginn ausnahmslos allen Mitarbeitenden mitzuteilen, wie hoch ihr Urlaubsanspruch für das angebrochene Jahr ist und bis wann sie ihn nehmen müssen, damit er nicht verfällt. Versäumen sie dies, haben sie ihre „Mitwirkungsobliegenheiten“ nicht erfüllt und dann tritt der zum 31.12. nicht genommene Resturlaub zum Urlaubsanspruch des Folgejahres hinzu. Diesen wichtigen Hinweis gab Benjamin Sokolovic, Hauptgeschäftsführer des GVN und Arbeitsrechtler, am 26. November 2022 beim Workshop „Arbeitsrecht“. Er fand im Anschluss an die diesjährige Mitgliederversammlung in Hannover statt.

Sokolovic und sein Referent Ralf Zimmermann, Richter am Bundesarbeitsgericht, hielten eine einmalige Erinnerung gleich zu Jahresbeginn für ausreichend. Sie legten allen Unternehmerinnen und Unternehmern, die ihre Mitarbeitenden bisher nicht förmlich über ihren Urlaubsanspruch informiert haben, nahe, damit gleich zum Jahreswechsel zu beginnen.

Wer später noch ein zweites Mal an den Resturlaub erinnere, der riskiere, dass sich die Mitarbeitenden im Jahr darauf auf die zweite Erinnerung berufen könnten und nicht gleich von Anfang an ihren Urlaub planten, ergänzte Sokolovic. Einen Rat in Bezug auf schwerbehinderte Beschäftigte fügte er hinzu: Wer mit einer formalen Anerkennung des Grades seiner Behinderung eine Behinderung von 50 Prozent oder mehr nachweisen könne, dem stünden fünf zusätzliche Urlaubstage zu. Darauf sollte man solche Mitarbeitende ausdrücklich hinweisen, um keinen unnötigen Streit zu riskieren.

Das Urlaubsrecht war der Schwerpunkt des Referates, das Ralf Zimmermann hielt. Zusammen mit seinem Gastgeber ging er auf viele Fragen der rund 100 angemeldeten Workshop-Teilnehmer ein, die zum großen Teil von Taxiunternehmerinnen und –unternehmern kamen. Zimmermann erklärte zum Beispiel nach einer Nachfrage zum Urlaubsanspruch von Langzeit-Kranken, dass Krankheitszeiten den Beschäftigungszeiten gleichgesetzt würden. Daher erlösche für sie der Urlaubsanspruch nicht.

Verblüfft nahmen die Workshop-Teilnehmer auch die Information zur Kenntnis, dass die Verteilung des Urlaubsanspruchs bei einem unterjährigen Wechsel im ersten Halbjahr anders aussieht als im zweiten Halbjahr. Im ersten Halbjahr, so Zimmermann, bestehe ein anteiliger Urlaubsanspruch, während bei einem Wechsel ab dem 1. Juli ein voller Urlaubsanspruch gegenüber dem alten Arbeitgeber bestehe, aber keiner gegenüber dem neuen Arbeitgeber.

Benjamin Sokolovic ergänzte mit einer weiteren Eigenheit des Arbeitsrechts: Wenn jemand im ersten Halbjahr mehr Urlaub genommen und bewilligt bekommen hat, als ihm anteilig zusteht, und dann kündigt, hat der Arbeitgeber keinen Rückerstattungsanspruch.

Ralf Zimmermann hat schon mehrmals bei Veranstaltungen des GVN über arbeitsrechtliche Fragestellungen referiert. Sie sind eine gemeinsame Schnittmenge der Fachvereinigungen, die der Gesamtverband unter seinem Dach vereint.

Logobanner Liste (Views)