Arbeitgeber muss auf Resturlaub hinweisen

Das Bundesarbeitsgericht hat ein Urteil zu verfallenden Urlaubsansprüchen gefällt, das auch für Taxi- und Mietwagenunternehmer wichtig sein dürfte.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt sieht Unternehmer beim Resturlaub in der Informationspflicht. (Foto: Bundesarbeitsgericht)
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt sieht Unternehmer beim Resturlaub in der Informationspflicht. (Foto: Bundesarbeitsgericht)
Dietmar Fund

Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer klar und rechtzeitig dazu auffordern, den ihnen zustehenden Jahresurlaub bis zum Jahresende oder bis zum Ende eines vereinbarten Übertragungszeitraums zu nehmen, weil der Anspruch sonst erlischt. Dieses Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 19. Februar 2019 gefällt. Es schreibt in seiner Pressemitteilung, es habe damit die Rechtsprechung weiterentwickelt und die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt, die dieser mit seiner Vorentscheidung vom 6. November 2018 getroffen habe.

Wie das Gericht weiter schreibt, kann der Urlaub nur verfallen, „wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt“. Der Arbeitgeber sei aber nicht dazu gezwungen, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren, bei ihm liege lediglich die „Initiativlast“ für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs.

Der Urlaubsanspruch erlösche nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor belehrt und dieser seinen ihm zustehenden Urlaub aus freien Stücken dennoch nicht genommen hat.

Logobanner Liste (Views)