Arbeitgeber haftet für hinterzogene Lohnsteuer

Fälscht der Angestellte einer Firma die Lohnabrechnung, hat das Unternehmen und nicht der Mitarbeiter letztendlich für den Differenzbetrag gegenüber dem Fiskus aufzukommen.
Redaktion (allg.)
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs haftet grundsätzlich immer der Arbeitgeber für einen Fehlbetrag bei der Lohnsteuer, wenn falsche Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung dafür ausschlaggebend sind – und zwar auch dann, wenn ein Angestellter ohne sein Wissen vorsätzlich die Lohnabrechnungen fälscht. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte im vorliegenden Fall die für die Löhne zuständige Personalleiterin einer GmbH pikanterweise ihre eigenen Gehaltsabrechnungen manipuliert. Dadurch führte das Unternehmen über 40.000 Euro zu wenig an Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Lohnkirchensteuer ab. Als der Schwindel bei einer Betriebsprüfung aufflog, machte das Finanzamt das Unternehmen für die nicht abgeführte Lohnsteuer haftbar. Zu Recht, wie Deutschlands oberste Finanzrichter nun entschieden. Der Arbeitgeber kann sich nach Ansicht der Richter nicht auf mangelnde eigene Kenntnis berufen, da er sich das Wissen seines Vertreters, im vorliegenden Fall also das der Personalleiterin, zurechnen lassen müsse. Dieses Wissen sei bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung klar gegeben. Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.04.2010, Az.: VI R 29/08 Foto: Pixelio / Thorben Wengert
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