Kommune darf an Ladesäulen abschleppen lassen

Ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor sollte man besser respektieren.
Dietmar Fund

Eine Gemeinde darf an einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge das Parken für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor mit einem Zusatzschild verbieten, auch wenn dieses Zusatzschild nicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) enthalten ist. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil mit dem Aktenzeichen 5 RBs 13/14, auf das die Rechtsschutzversicherung D.A.S. hinweist.

In dem verhandelten Fall hatte ein Essener Autofahrer seinen VW Golf mit Verbrennungsmotor unter einem Parkplatzschild mit dem Hinweis „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ abgestellt. Daraufhin hätte er zehn Euro Bußgeld bezahlen sollen. Dagegen erhob er Einspruch, weil er keine Rechtsgrundlage dafür sah, das Parken an bestimmten Stellen nur für Elektroautos zuzulassen.

Das Oberlandesgericht Hamm hingegen fand, dass das Schild ein rechtmäßiges Parkverbot einschließe. Die Gemeinde dürfe ein solches Zeichen aufstellen. Das gelte als zulässige „Allgemeinverfügung“. Verkehrsteilnehmer hätten nicht selbst zu entscheiden, ob sie ein behördlich aufgestelltes Verkehrszeichen befolgen wollen oder nicht.

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