Über 10 Prozent Mehrverbrauch sind ein Mangel

Erneut hat sich ein Gericht auf die Zehn-Prozent-Grenze berufen, die der reale Verbrauch eines Neuwagens von den Angaben im Verkaufsprospekt maximal abweichen darf. Ist der Wagen durstiger, darf der Besitzer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Redaktion (allg.)

Das Oberlandesgericht Hamm hatte im konkreten Fall in zweiter Instanz über die Klage eines Käufers zu entscheiden, dessen Renault Scénic laut einem Gutachten eines TÜV-Sachverständigen tatsächlich 8,5 Liter pro 100 Kilometer statt wie vom Hersteller behauptet 7,7 Liter pro 100 Kilometer verbrauchte – ein Mehrverbrauch von 10,3 Prozent.

Das OLG gab dem Kläger recht. Weichen die vom Sachverständigen ermittelten Verbrauchswerte gegenüber dem im Verkaufsprospekt angegebenen (kombinierten) Verbrauch um mehr als zehn Prozent nach oben ab, sei die Erheblichkeitsschwelle überschritten und ein Rücktritt vom Vertrag möglich (Az.: 28 U 94/12)

Das Gericht bestätigt damit ein eigenes Urteil vom 9.6.2011. Damals hatte es eine Klage abgewiesen, weil der Mehrverbrauch in diesem Fall „nur“  rund acht Prozent betrug (Az.: I-28 U 12/11, wir berichteten).

Das OLG Hamm beruft sich bei seiner Rechtsprechung auf eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes, der bereits im Jahr 1997 die Toleranzgrenze auf zehn Prozent festgesetzt hatte (Az.: VIII ZR 52/96)

(sk)
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