Angabe der Konzessionsnummer reicht nicht aus

Die Nürnberger Richter verurteilten einen Taxifahrer wegen Unfallflucht. Er hatte am Standplatz mit der Beifahrertüre seines Taxis aus Unachtsamkeit den linken Außenspiegel eines anderen Taxis gestreift.
Redaktion (allg.)
Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 59 Euro. Obwohl er den Unfall bemerkt und der Geschädigte ihn zur Nennung seines Namens aufgefordert hatte, nahm er Fahrgäste auf und verließ den Standplatz. Er verwies ihn lediglich auf die Taxinummer und erklärte, er solle sich mit seinem Taxiunternehmer in Verbindung setzen. Das reicht nicht, urteilten die Nürnberger Richter. Der Unfallbeteiligte müsse nach dem Wortlaut des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglichen. Allerdings führen die Richter an anderer Stelle der Urteilsbegründung auch aus, dass der Unfallbeteiligte „nicht notwendig seinen Namen nennen oder sich gar unter Vorlage von Personalpapieren ausweisen“ müsse. Die bloße Angabe der Taxinummer verbunden mit der Aufforderung, sich mit dem Taxiunternehmer in Verbindung zu setzen, führe aber jedenfalls dazu, dass der Geschädigte keine Feststellungen über die Person des Angeklagten als Führer des Kfz treffen konnte. Der Taxifahrer hätte deshalb, solange der Geschädigte seine Anwesenheit verlangte, die Unfallstelle nicht verlassen dürfen. Auch zur Bagatellgrenze äußerten sich die Nürnberger Richter: Angesichts der allgemeinen Preissteigerung und der Verteuerung von Autoreparaturen sei diese derzeit bei 50 Euro anzusiedeln. Wohlgemerkt derzeit; man sollte sich im Ernstfall also nicht blind darauf verlassen. Das Gericht trifft im gleichen Urteil also unterschiedliche Aussagen dazu, ob der Taxifahrer bei einem Unfall nun seinen Namen nennen muss oder nicht. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt taxi heute daher, im Schadensfall auf jeden Fall seine Personalien zu hinterlassen. OLG Nürnberg, 2 St OLG Ss 300/06
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