Winterreifenpflicht: Bußgelder sollen verdoppelt werden

Wer nach dem Inkrafttreten der geplanten neuen Winterreifenverordnung bei Schnee, Eis und Matsch mit Sommerreifen unterwegs ist, soll dafür künftig doppelt so viel Bußgeld berappen müssen als bisher.
Redaktion (allg.)

Nach einem Entwurf des Bundesverkehrsministeriums, der noch der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf, soll mit der neuen Winterreifenverordnung auch eine Erhöhung der Bußgelder einhergehen. 40 Euro statt wie bisher 20 Euro sieht der Entwurf als Strafe für Autofahrer vor, die im Winter ohne geeignete Bereifung unterwegs sind. Im Falle einer dadurch verursachten Verkehrsgefährdung soll das Bußgeld ebenfalls verdoppelt werden (80 statt 40 Euro). Hinzu kommt im Gefährdungsfall wie bisher ein Punkt in Flensburg. Die neuen Strafen scheinen also festzustehen, unklar ist hingegen noch immer, wie die neue Verordnung im Wortlaut letztendlich aussehen soll und wann sie in Kraft treten wird. Nach Angaben des Auto- und Reiseclubs Deutschland (ARCD) will das Ministerium den § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung wie folgt ändern: „Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau für die genannten Wetterverhältnisse ausgelegt sind (Winterreifen).“ Eine jahreszeitliche Vorgabe ist demnach nicht geplant. Der ARCD vermisst in dem Entwurf eine erkennbare qualitative Kennzeichnung eines Winterreifens. Denn die nicht geschützte und auch nicht mit Prüfkriterien hinterlegte Bezeichnung „M+S“ (für „Matsch und Schnee“) auf der Reifenflanke gebe so gut wie gar keinen Aufschluss über die tatsächlichen Winterqualitäten eines Pneus. Viel aussagekräftiger sei das in den USA konzipierte, von den meisten Markenherstellern verwendete Schneeflocken-Symbol. Aber auch das sei rechtlich nicht geschützt und könne ohne geeignete Zulassungsvorschriften leicht auf völlig ungeeignete Billigimporte kopiert werden – wie das heute bereits der Fall sei. Die Automobilclubs ARCD, ACE und ADAC kritisieren zudem unisono die fehlende Festschreibung des zulässigen Mindestprofils, das nach Auffassung aller Experten bei mindestens vier Millimetern liegen muss, um eine Wintereignung des Pneus zu garantieren. Ob das Verkehrsministerium auf die Kritik reagiert und die Verordnung in puncto Profiltiefe nachbessern wird, ist unklar. Ins Rollen gekommen war die Diskussion rund um die Winterbereifung durch ein Urteil des OLG Oldenburg, das die seit 2006 gültige Vorschrift zur „geeigneten Bereifung“ als zu vage formuliert und verfassungswidrig eingestuft hatte. Mit der Thematik Winterreifen beschäftigt sich auch unser Thema des Monats Oktober. Foto: Pixelio / Dominik Pöpping

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