Geld zurück bei verstopftem Partikelfilter

Die bei dauerhaftem Kurzstreckenbetrieb auftretende Verstopfung von Rußpartikelfiltern stellt einen Mangel dar, für den der Fahrzeugkäufer sein Geld zurückverlangen kann.
Redaktion (allg.)
Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem vom ADAC veröffentlichten Urteil festgestellt. Im konkreten Fall hatte der Neuwagen eines Dieselbesitzers immer wieder auf „Notlauf“ geschaltet, weil der Rußpartikelfilter verstopft war. Nach 14 Werkstattaufenthalten verlangte der Autokäufer sein Geld zurück. Der Verkäufer lehnte ab, das Gericht gab ihm Recht. Die Störungen waren durch den ausschließlichen Kurzstreckenbetrieb aufgetreten. Dabei wird die für das Freibrennen erforderliche Temperatur nicht erreicht, der Filter verstopft mit unverbranntem Ruß. Der Autohersteller hatte deshalb in seiner Bedienungsanleitung auch vorgeschrieben, von Zeit zu Zeit eine so genannte Regenerationsfahrt mit schnellerem Tempo auf der Autobahn vorzunehmen. Weil der Käufer dies nicht getan hatte, lehnte der Verkäufer eine Haftung ab. Das OLG Stuttgart entschied jedoch zugunsten des Klägers, da sich der Pkw nach Ansicht der Richter nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer eines Dieselfahrzeuges üblicherweise erwarten darf. Zwar entspreche das erworbene Fahrzeug dem Stand der Technik, es bestünden jedoch keine Zweifel daran, dass Dieselfahrzeuge generell für den Kurzstreckenbetrieb geeignet sind. Daher könne der Verbraucher grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Diesel-Pkw ohne weitere Hinweise seitens des Herstellers oder des Händlers auch im Kurzstreckenbetrieb ohne technische Probleme verwendbar ist. Der durchschnittlich informierte Verbraucher muss bei seiner Kaufentscheidung nicht damit rechnen, dass Dieselfahrzeuge mit Partikelfiltern motorbedingten technischen Einschränkungen im Kurzstreckenbetrieb unterliegen. Wird der Käufer vor Vertragsschluss nicht über die mangelnde Kurzstreckentauglichkeit aufgeklärt, so kann sich der Verkäufer nicht darauf berufen, dass sich diese Tatsache aus der Betriebsanleitung ergibt. Denn diese erhält der Käufer bei Übergabe des Fahrzeuges. Die Aufklärung erfolgt damit zu spät, denn zu diesem Zeitpunkt hat der Käufer nicht mehr die Wahl, vom Kauf Abstand zu nehmen, sondern ist bereits an den Vertrag gebunden, stellte das OLG fest. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2008 (Az. 3 U 236/07).
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