Abschleppen rechtmäßig

Wer den Taxistand als Parkplatz missbraucht, darf abgeschleppt werden – und zwar auch dann, wenn keine akute Verkehrsbehinderung vorliegt.
Redaktion (allg.)
Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15.12.2006 klargestellt. Ähnlich hatte im März 2006 bereits das OVG Hamburg geurteilt. Die Richter des BayVGH entschieden, dass es nicht notwendig sei, dass durch das verbotswidrige Parken auf einem Taxistand bereits eine akute Verkehrsbehinderung eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, um ein Abschleppen des Falschparkers zu rechtfertigen. In der Begründung heißt es unter anderem, dass - ebenso wie bei Behindertenparkplätzen - die Funktion von Taxiständen in vollem Umfang nur dann gewährleistet ist, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten werden. BayVGH, Beschluss v. 15.12.2006 – Az. 24 ZB 06.2743
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