Rechnungskorrekturen sollte man vermeiden

Bilanzbuchhalter und Controller raten dazu, Rechnungen korrekt zu stellen und im Bedarfsfall korrekte Ersatzrechnungen auszustellen.
Bei fehlerhaften Rechnungen ist der Vorsteuerabzug gefährdet. (Foto: Benjamin Klack/pixelio.de)
Bei fehlerhaften Rechnungen ist der Vorsteuerabzug gefährdet. (Foto: Benjamin Klack/pixelio.de)
Dietmar Fund

Wer in einer Rechnung die Pflichtangaben gemäß dem Umsatzsteuergesetz nicht ganz korrekt macht, kann unter Umständen noch nach Jahren dazu gezwungen werden, für einen Kunden eine Ersatzrechnung auszustellen oder Nachzahlungszinsen zu bezahlen. Deshalb sollte man besonders beim Vervielfältigen von Rechnungen sorgfältig vorgehen und bei den Ersatzrechnungen bestimmte Formalien einhalten. Das rät der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC).

Der Verband warnt besonders vor Fehlern beim Leistungszeitraum oder beim Rechnungsbeitrag, die häufig vorkämen. Tippfehler oder Ungenauigkeiten etwa im Firmennamen seien hingegen verzeihlich.

Im Falle einer falsch ausgestellten Rechnung solle man diese zuerst stornieren und dann eine neue mit einer neuen Rechnungsnummer schreiben, die eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung hinweise. Ohne eindeutigen Hinweis könne die Ersatzrechnung als neue Rechnung aufgefasst werden, was zu Fehlbuchungen führen würde.

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