Bundesverwaltungsgericht: Städte können Diesel-Fahrverbote anordnen

Laut dem Bundesverwaltungsgericht zwingt das Unionsrecht zur schnellen Einhaltung von Stickoxid-Grenzwerten und fällt mehr ins Gewicht als nationale Vorschriften, die dem entgegenstehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat einer Vielzahl unterschiedlicher Regelungen den Weg geebnet. (Foto: Bundesverwaltungsgericht)
Das Bundesverwaltungsgericht hat einer Vielzahl unterschiedlicher Regelungen den Weg geebnet. (Foto: Bundesverwaltungsgericht)
Dietmar Fund

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 27. Februar 2018 Städten und Kommunen mit zwei Urteilen die Möglichkeit eröffnet, in ihren Luftreinhalteplänen Fahrverbote zu verankern. Das Gericht hat aber darauf hingewiesen, dass dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist.

Zurückgewiesen haben die Leipziger Richter die Sprungrevision des Landes Nordrhein-Westfalen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und die des Landes Baden-Württemberg gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart. „Die verwaltungsgerichtlichen Urteile sind vor dem Hintergrund des Unionsrechts überwiegend nicht zu beanstanden“, erklärte das Gericht. „Unionsrecht und Bundesrecht verpflichten dazu, durch in Luftreinhalteplänen enthaltene geeignete Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der seit 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerte für Stickoxide so kurz wie möglich zu halten.“

Das Bundesrecht lasse zwar zonen- wie streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Dieselfahrzeuge nicht zu. Im Hinblick auf die unionsrechtliche Verpflichtung zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickoxid-Grenzwerte ergebe sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass nationales Recht, dessen unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, unangewendet bleiben muss, wenn dies für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts erforderlich ist. Die „Plakettenregelung“ und die Straßenverkehrsordnung blieben also unangewendet, wenn sich ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge als einzige Möglichkeit erweise, die Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten.

Sicherzustellen sei allerdings, so das Gericht, dass der im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erhalten bleibe. Stuttgart müsse daher für seine Umweltzone eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten prüfen, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge etwa bis zur Abgasnorm Euro 4 betreffe. Euro-5-Fahrzeuge dürften aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht vor dem 1. September 2019 und damit frühestens vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6 mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedürfe es „hinreichender Ausnahmen, zum Beispiel für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen“.

Die Stadt Düsseldorf werde Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen ernsthaft in den Blick nehmen müssen, schreiben die Richter. Würde sich dabei ergeben, dass Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickoxid-Grenzwerte seien, müssten diese in Betracht gezogen werden – auch hier unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband (BZP) bedauere die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ließ dessen Präsident Michael Müller prompt verlauten. Er erneuerte die bereits im November 2017 bei der BZP-Herbstversammlung in Jena erhobene Forderung nach einem „Konjunkturprogamm Elektromobilität“, das die Anschaffung und den Unterhalt der teuren Elektrotaxis fördern solle. Nötig sei überdies eine dem gewerblichen Verkehr vorbehaltene Ladestruktur.

Die Schätzorganisation Eurotax Schwacke erwartet nach dem Urteil weiterhin verunsicherte Kunden, die nun sowohl bei Neufahrzeugen als auch bei Gebrauchten stärker zu Benzinern greifen würden. Die Preise gebrauchter Dieselmodelle würden weiter nachgeben, weil Flotten-, Leasing- und Vermiet-Rückläufer zeitgleich mit denen verunsicherter Privatkunden vermarktet werden müssten. Die nun möglichen Einzelfallentscheidungen der Städte erzeugten schlecht abschätzbare Risiken in den Büchern von Händlern, Banken und Leasinggesellschaften.
 

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