Auf Supermarkt-Parkplätzen muss man sich verständigen

Auf Supermarkt-Parkplätzen gilt unabhängig von der Ausschilderung das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bild: Dietmar Fund
Auf Supermarkt-Parkplätzen gilt unabhängig von der Ausschilderung das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bild: Dietmar Fund
Dietmar Fund

Wenn der Betreiber eines Supermarktes oder eines Baumarktes an der Einfahrt seines Parkplatzes per Beschilderung die Gültigkeit der Straßenverkehrsordnung (StVO) anordnet, gilt dies nur auf den Zu- und Abfahrten, die Straßencharakter haben. Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt hingegen nicht auf Parkplatzspuren, die der Parkplatzsuche dienen. Dort müssen die Autofahrenden aufeinander Rücksicht nehmen und sich miteinander verständigen. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 22. Juni 2022 in einem Fall, der das Aktenzeichen 17 U 21/22 trägt. Auf ihn hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein am 31.

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Artikel Auf Supermarkt-Parkplätzen muss man sich verständigen
Seite 25 | Rubrik Recht & Steuern
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