Je kleiner die Firma, desto berechtigter ist das Leihtaxi

Dietmar Fund

Einem geschädigten Taxiunternehmer die Anmietung eines Leihtaxis zu verweigern, ist eine vom Schädiger darzulegende und begründungsbedürftige Ausnahme vom Regelfall des Paragrafen 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Bei einem beschädigten Taxi ist die Grenze der Ersatzfähigkeit erst dann überschritten, wenn die Anmietung des Ersatzwagens nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das nur dann der Fall, wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten unternehmerisch geradezu unvertretbar war.

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Artikel Je kleiner die Firma, desto berechtigter ist das Leihtaxi
Seite 23 | Rubrik Recht & Steuern
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