BGH: Taxi-Umrüstkosten dürfen eingerechnet werden

Wer sein unfallgeschädigtes älteres Taxi verkauft und nicht reparieren lässt, darf laut BGH auch die Umrüstkosten eines Taxis mit einrechnen. | Bild: Dietmar Fund
Wer sein unfallgeschädigtes älteres Taxi verkauft und nicht reparieren lässt, darf laut BGH auch die Umrüstkosten eines Taxis mit einrechnen. | Bild: Dietmar Fund
Dietmar Fund

Wenn ein Taxiunternehmer einen unverschuldeten Unfallschaden nicht auf Kosten der gegnerischen Versicherung reparieren lässt, sondern sich für eine so genannte fiktive Schadensabrechnung entscheidet, darf er auch die fiktiven Kosten einer Umrüstung eines Fahrzeugs zum Taxi berücksichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 26. Juni 2017 in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen VI ZR 9/17 trägt.

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Artikel BGH: Taxi-Umrüstkosten dürfen eingerechnet werden
Seite 26 | Rubrik Recht & Steuern
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