Für Privatnutzung zählt Taxi-Preisliste nicht

Für die 1 %-Regelung maßgeblich ist der Bruttolistenpreis und nicht der Preis in einer speziellen Taxi-Preisliste, urteilte der Bundesfinanzhof.

Taxi-Preislisten wie die von Mercedes-Benz, die den Verwerterrabatt beinhalten, akzeptiert der BFH nicht als Bemessungsgrundlage. Bild: Daimler AG
Taxi-Preislisten wie die von Mercedes-Benz, die den Verwerterrabatt beinhalten, akzeptiert der BFH nicht als Bemessungsgrundlage. Bild: Daimler AG
Redaktion (allg.)
Private Pkw-Nutzung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 8. November 2018 (Aktienzeichen: III R 13/16) entschieden, dass die private Nutzung von Taxen nur auf Basis des allgemeinen Listenpreises besteuert werden darf. Die Preisnachlässe der Hersteller, die Taxi- und Mietwagenunternehmern gewährt werden, haben keine Auswirkung auf die Berechnung der steuerpflichtigen Privatnutzung. Der Listenpreis ist nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs nur der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte.

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Seite 19 | Rubrik Recht & Steuern
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