GbR-Geschäftsführer haftet für tricksende Teilhaber

Der Geschäftsführer einer Taxi-GbR kann auch für Verstöße seiner Mitgesellschafter haftbar gemacht werden, beispielsweise für Tacho-Tricksereien. Bild: Dietmar Fund
Der Geschäftsführer einer Taxi-GbR kann auch für Verstöße seiner Mitgesellschafter haftbar gemacht werden, beispielsweise für Tacho-Tricksereien. Bild: Dietmar Fund
Redaktion (allg.)

Ein besonderes Problem für Betriebe, die ihre Taxigenehmigungen in eine BGB-Gesellschaft eingebracht haben, zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine GbR, kommt es danach hinsichtlich der unternehmerischen Zuverlässigkeitsbeurteilung auf die jedes einzelnen Gesellschafters an. Dem allein geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter der GbR sind aufgrund dieser gesellschaftsvertraglich übertragenen Funktionen und Verantwortlichkeiten regelmäßig die Handlungen eines Mitgesellschafters im Rahmen der Geschäftstätigkeit der GbR zuzurechnen.

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Seite 27 | Rubrik Recht & Steuern
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