Schnelltest-Verweigerer muss abgemahnt werden

Bei der Verweigerung eines Corona-Schnelltests kann Mitarbeitenden gekündigt werden, aber vorher müssen sie – am besten schriftlich und nicht nur mündlich – abgemahnt werden. Bild: Dietmar Fund/Modelle: siku
Bei der Verweigerung eines Corona-Schnelltests kann Mitarbeitenden gekündigt werden, aber vorher müssen sie – am besten schriftlich und nicht nur mündlich – abgemahnt werden. Bild: Dietmar Fund/Modelle: siku
Dietmar Fund

Seitdem das Infektionsschutzgesetz von Arbeitgebern verlangt, bei ihren Mitarbeitenden die Einhaltung der 3G-Regel zu prüfen, können sie diesen verhaltensbedingt kündigen, wenn sie keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis erbringen und einen Schnelltest verweigern. Sie müssen aber zuvor eine gültige Abmahnung aussprechen und andere „mildere Mittel“ wie zum Beispiel eine Versetzung prüfen. So urteilte das Arbeitsgericht Hamburg am 12. Januar 2022 in einem Fall mit dem Aktenzeichen 
27 Ca 20/21.

Dieser Inhalt kann nur von angemeldeten Abonnenten vollständig gelesen werden. Er ist Teil der Online-Ausgabe des Print-Magazins. Sie können uns unverbindlich und kostenlos im Probeabo testen, mit dem Sie zwei Ausgaben kostenlos erhalten. Die Online-Ausgabe des Print-Magazins können Sie jedoch nur im Jahres- oder Studentenabo lesen.

Als Abonnent können Sie mit Ihrer Leistungsempfänger-Nummer einen Abo-Account eröffnen und das komplette Magazin online lesen:

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne:

Vielen Dank für Ihr Verständnis. Unsere News, Fotostrecken, Videos und anderen Online-Services, wie bspw. unseren Newsletter, stellen wir Ihnen auch weiterhin kostenslos zur Verfügung.

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Schnelltest-Verweigerer muss abgemahnt werden
Seite 21 | Rubrik Recht & Steuern
Logobanner Liste (Views)