Corona-Verweigerung kann Kündigung rechtfertigen

Sich nicht an Hygienekonzepte und Abstandsregeln zu halten, kann mindestens eine Abmahnung und in schweren Fällen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Bild: Dietmar Fund
Sich nicht an Hygienekonzepte und Abstandsregeln zu halten, kann mindestens eine Abmahnung und in schweren Fällen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Bild: Dietmar Fund
Dietmar Fund

Auch von Taxi- und Mietwagenbetrieben wird seit Beginn der Corona-Pandemie ein Hygiene- und Schutzkonzept verlangt. Wenn Mitarbeitende trotzdem aus Protest andere aus nächster Nähe anhusten und sagen, sie hofften, dass sie Corona bekämen, verletzen sie ihre dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Belegschaft. Wenn sie dann auch noch deutlich machen, dass sie nicht dazu bereit sind, die Corona-bedingten Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genügt keine Abmahnung. Ein solches Verhalten rechtfertigt eine außerordentliche fristlose Kündigung.

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Seite 24 | Rubrik Recht & Steuern
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