Bundesverband listet Corona-Hilfen auf
Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. hat schon Ende März 2020 eine tabellarische Übersicht erstellt, aus der die Verzahnung der Corona-Soforthilfen des Bundes und der 16 Bundesländer hervorgeht. Diese Übersicht hat er am 31. März 2020 mit einem zweiten Dokument aktualisiert. Es stand unter der Rubrik „Aktuelles“ und dem Stichwort „Corona-Maßnahmen Bund/Länder“ vorübergehend zum Herunterladen bereit. Es war als Liste aufbereitet und enthielt wichtige Zusatzinformationen.
Laut Geschäftsführer Michael Oppermann hat der Taxi-Dachverband diese wichtigen Infos bewusst nicht in den internen Bereich gestellt, damit so viele Unternehmer wie möglich an diese relevanten Informationen kämen. Deshalb kann man beide Dokumente über die entsprechenden Meldungen auf der Homepage von taxi heute als pdf-Datei herunterladen. Die wichtigste Grundlage der Übersicht sind die „Soforthilfen für Solo-Selbstständige, kleine und mittelständische Betriebe“, die der Bundesrat nach vorangehenden Beschlüssen des Deutschen Bundestags am 27. März 2020 freigegeben hat. Sie können seither auch Taxi- und Mietwagenunternehmern ausgezahlt werden, die nach dem Stichtag 11. März 2020 infolge der Corona-Pandemie einen Liquiditätsengpass oder einen Umsatzeinbruch verzeichnen. Sie können auch Zuschüsse als Liquiditätshilfen beantragen und profitieren damit nicht nur von kurzfristigen Darlehen, die sie wieder zurückzahlen müssen.
Die Auszahlung ist Sache der Bundesländer
Laut dem Bundesverband sind für die Zuteilung der Gelder die Bundesländer verantwortlich. Sie könnten die Soforthilfen des Bundes durch länderspezifische Soforthilfen ergänzen. Der Verband empfiehlt deshalb, sich an die zuständigen Stellen im jeweiligen Bundesland zu wenden. Dabei sollte der antragstellende Betrieb den „WZ Code“ angeben. Er klassifiziert die Wirtschaftszweige und lautet für Taxibetriebe und Taxizentralen 49.32.0. Für Mietwagenbetriebe lautet er ebenfalls 49.32.0 mit dem Zusatz „Vermietung von Pkw mit Fahrer/in“.
Wie die Dokumente des Bundesverbandes Taxi und Mietwagen zeigen, sind die Verfahren und die Verzahnung der Bundes- mit den Landesmitteln sehr unterschiedlich geregelt. Zum Teil muss man sogar die Anträge für die Landes- und die Bundesmittel in der richtigen Reihenfolge stellen, worauf zum Beispiel der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) in einem seiner Mitglieder-Rundschreiben zum Schwerpunkt „Corona-Krise“ hingewiesen hat. Bundesweit einheitlich sind nur die Fördermittel des Bundes und deren Staffelung: Wer bis zu 5 Beschäftigte hat, kann für 3 Monate einen Zuschuss von insgesamt bis zu 9.000 Euro beantragen. Für bis zu 10 Beschäftigte soll es einen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro ebenfalls für 3 Monate geben. Die Antragsteller müssten versichern, dass sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Sie dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden haben, schreiben das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium in ihrer gemeinsamen Presseerklärung. Es werde bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren verzichtet, aber Falschangaben könnten als Subventionsbetrug strafrechtliche Konsequenzen haben. Eine Kumulierung mit anderen im Zuge der Corona-Krise gewährten Hilfen sei grundsätzlich möglich. Eine „Überkompensation“ sei aber zurückzuzahlen, heißt es vieldeutig. Die Ministerien redeten in ihren Verlautbarungen von „Vollzeitäkquivalenten“. Zunächst war unklar, wie die Zahl der Beschäftigten ermittelt wird, wenn es sich wie im mobilen Gewerbe üblich nicht nur um Vollzeit-Mitarbeiter handelt, sondern auch um Teilzeit- und 450-Euro-Kräfte. Diese Frage hat Benjamin Sokolovic, Hauptgeschäftsführer des GVN, mit seinem Ministerium geklärt.
Demnach gehen in die Berechnung außer Lohn- und Gehaltsempfängern auch mitarbeitende Eigentümer, Auszubildende, 450- Euro-Kräfte und sogar Beschäftige im Mutterschutz mit ein. Bis 20 Wochenstunden wird man mit dem Faktor 0,5 gewertet, bis 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 und ab 30 Stunden mit dem Faktor 1. Ein Mitarbeiter auf 450-Euro-Basis wird mit dem Faktor 0,3 gewertet. Beim Ergebnis ist jede Stelle nach dem Komma aufzurunden. Ab 5,1 darf man also 6 Beschäftigte in den Antrag schreiben. Die Umrechnungsfaktoren listet auch Bayern so auf.
Laut der Übersicht des Bundesverbandes Taxi und Mietwagen und den Links des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gibt es bei den Sofortmaßnahmen der Länder wieder einen Flickenteppich. Einige Länder stocken die Bundesmittel mit eigenem Geld auf und erfassen damit auch größere der klein- und mittelständischen Betriebe. Das könnte größeren Taxi- und Mietwagenbetrieben zugutekommen. Hamburg wiederum fördert zusätzlich Solo-Selbstständige besonders. Ob und wie diese Landesmittel mit den Bundesmitteln verrechnet werden, ist von Land zu Land unterschiedlich und sollte daher vor der Antragstellung im eigenen Bundesland geklärt werden.
Die meisten Taxi- und Mietwagenunternehmer, die diese Soforthilfen in Anspruch nehmen wollten, werden sie bereits beantragt haben, wenn diese Ausgabe von taxi heute am 6. Mai 2020 erschienen ist. Anträge für die Soforthilfe können aber noch länger eingereicht werden. Der Schlusstermin ist ebenfalls nicht einheitlich. df
CDU-Mittelständler informieren auch gut
Taxi- und Mietwagenunternehmern kann man auch die Internetseite der Mittelstands- und Wirtschaftsunion empfehlen. Dort steht unter dem Menüpunkt „Aktuelle Tipps und Hilfen für Unternehmen“ und dem Datum 24. März „Wo Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen jetzt Unterstützung bekommen“. Dort sind ebenfalls Links zu den Seiten der Bundesländer zu finden. Über einen Link kommt man auch zur Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, wo man über das Suchfenster das Stichwort „Corona“ und sein Bundesland eingibt und dann unter dem Stichwort „Soforthilfe Corona“ alles Nötige erfährt. Es sei denn, man interessiert sich für Sachsen und bekommt die Regelungen für Sachsen-Anhalt angezeigt, wie es bei den Recherchen am 9. und auch noch am 16. April der Fall war.
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