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Aus 47 wird 42





Unser Hauptbeitrag „Bustickets gibt’s beim Taxifahrer“ berichtet von der erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen dem örtlichen Busbetreiber und dem Taxigewerbe. Die Beförderungen, die im Großraum Celle als Anruf-Linien-Fahrten (ALF) von Taxis durchgeführt werden, werden zum Festpreis abgerechnet.

Aus rechtlicher Sicht ist diese Praxis nicht zu beanstanden, denn wie auch bei der Personenbeförderung als Anruf-Sammel-Taxi wechseln Taxis in diesem Fall die Beförderungsart. Statt Gelegenheitsverkehr nach § 47 PBefG durchzuführen, gelten diese Fahrten als Linienverkehr nach § 42 PBefG.

Wörtlich heißt es im Paragraph 42: „Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.“

Die zum Betrieb eines Linienverkehrs erforderliche Genehmigung wurde im Fall Celle dem dortigen Busbetreiber „CeBus“ erteilt. Die Taxis als ALF- Ausführende fungieren in diesem Fall als Erfüllungsgehilfen, sind aber verpflichtet, neben dem Auszug der Taxi-Genehmigungsurkunde auch einen Konzessionsauszug nach § 42 PBefG mitzuführen. Zusätzlich muss ein Taxi während eines Einsatzes im Anruf-Linien-Verkehr mit einem Busersatz-Verkehrsschild gekennzeichnet sein. Gleichzeitig muss die Taxileuchte ausgeschaltet sein.

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