Arbeitszeit-Aufzeichnungen beeinflussen Konzessionsverlängerung

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat der Genehmigungsbehörde Recht gegeben, die wegen wiederholter schwerer Verstöße einem Taxiunternehmer die Verlängerung seiner zehn Taxikonzessionen versagt hatte.

Ob Taxifahrer die vorgeschriebenen Pausen machen, muss der Taxiunternehmer regelmäßig kontrollieren, sonst gefährdet er seine Taxikonzessionen. (Foto: Dietmar Fund)
Ob Taxifahrer die vorgeschriebenen Pausen machen, muss der Taxiunternehmer regelmäßig kontrollieren, sonst gefährdet er seine Taxikonzessionen. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 8. März 2018 einen Antrag eines Hamburger Taxiunternehmers abgelehnt, per einstweiliger Anordnung eine Verlängerung seiner zehn Taxikonzessionen zu erreichen. In dem Fall mit dem Aktenzeichen 5 E 956/18 hatte die Genehmigungsbehörde die im November 2017 beantragte Verlängerung der zehn Taxikonzessionen um fünf Jahre abgelehnt.

Die Behörde hatte dabei geltend gemacht, dass sie den Taxiunternehmer schon 2009 auf Unstimmigkeiten auf seinen Schichtzetteln sowie auf falsche Angaben zu den Einsatzzeiten seiner Fahrer aufmerksam gemacht habe. Im November 2015 habe sie ihm geschrieben, dass die Einsatzzeiten der Fahrer über große Zeiträume hinweg verschleiert worden seien. Die Aufenthalte im Taxispeicher des Flughafens hätten mit belegt, dass es zu Verstößen gegen steuerliche Aufzeichnungspflichten und abgabenrechtliche Pflichten gekommen sei. Er sei aufgefordert worden, diese Pflichten einzuhalten. Seine Konzessionen seien deshalb damals nur um zwei Jahre verlängert worden.

Nachdem eine Betriebsprüfung ergeben hatte, dass die Pausen- und Arbeitszeiten noch immer nicht korrekt erfasst worden waren, sah die Genehmigungsbehörde Anfang 2018 erneut Anhaltspunkte für Verstöße gegen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abgabepflichten. Insbesondere seien ständig Arbeitszeiten als Pausen deklariert worden. Der Taxiunternehmer gab dafür seinen Taxifahrern die Schuld und beantragte im Februar einstweiligen Rechtschutz gegen die Nicht-Verlängerung seiner Konzessionen.

Das Verwaltungsgericht Hamburg lehnte diesen Antrag ab. Eine einstweilige Anordnung setze voraus, dass der Antragsteller die Genehmigungsvoraussetzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfülle. Das lasse sich vorliegend nicht feststellen. Vielmehr sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller schwerwiegende Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten begangen habe.

Entscheidend sei hier die extrem hohe Anzahl an unrichtig erfassten Arbeitszeiten, die den Rückschluss zulasse, dass Arbeitszeiten der Fahrer bewusst verschleiert worden seien. Standzeiten seien regelmäßig nicht als Arbeitszeiten erfasst worden. Auch der Aufenthalt im Flughafenspeicher sei Arbeitszeit, weil der Fahrer sich dort bereithalte. Die Annahme einer betrieblich veranlassten Falschaufzeichnung sei gerechtfertigt.

Das Gericht schreibt in seiner Begründung auch, der Taxiunternehmer müsse eine lückenlose Dokumentation der Einsatzzeiten seiner Fahrer erforderlichenfalls durch engmaschige Kontrollen sicherstellen.

Laut dem Pressesprecher des Gerichts hat der beklagte Taxiunternehmer beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Er ist daher noch nicht rechtskräftig.
 

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