mytaxi siegt vor Gericht

Taxi Essen, Taxifunk Berlin und Taxi Bonn eG unterliegen in drei separaten Verfahren gegen mytaxi
Zusammenarbeit trotz Doppelpmitgliedschaft: Taxiunternehmer dürfen sowohl Mitglied einer Taxi-Funzentrale sein als auch mit der App-Vermittlung mytaxi kooperieren. (Foto:daimler AG)
Zusammenarbeit trotz Doppelpmitgliedschaft: Taxiunternehmer dürfen sowohl Mitglied einer Taxi-Funzentrale sein als auch mit der App-Vermittlung mytaxi kooperieren. (Foto:daimler AG)
Redaktion (allg.)

Die Intelligent Apps GmbH, Betreiberin der Taxibestell-App mytaxi, hat sich in drei separaten Gerichtsverfahren zum Thema Doppelfunk und Werbung für mytaxi erfolgreich gegen Taxi Essen, den Taxifunk Berlin und Taxi Bonn durchgesetzt. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hatte Mitte Juni 2017 entschieden, dass die Taxi-Genossenschaft Taxi Bonn e.G. ihre Satzung ändern muss. Diese enthält einen Passus, der die Doppelmitgliedschaft in einer anderen Funkzentrale ebenso ausschließt wie die Zusammenarbeit mit anderen Fahrauftrag-Vermittlern - etwa der Taxi-App mytaxi. Der vorsitzende Richter machte deutlich, dass die Genossenschaft Taxiunternehmern eine Mitgliedschaft nicht verwehren darf, wenn diese zusätzlich mit mytaxi zusammenarbeiten. Diese Bestimmung stelle eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar, so das OLG (Az.: VI U (Kart.) 8/16).

Bereits Mitte Mai entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Berufungsverfahren mytaxi gegen Taxi Essen zugunsten von mytaxi. Vorausgegangen war ein Urteil auf Unterlassung des Landgerichts Dortmund im Oktober 2016. Gegen dieses Urteil war Taxi Essen in Berufung gegangen. Die Richter des OLG entschieden, dass die Berufung nicht erfolgreich ist und Taxi Essen Teilnehmern die Zusammenarbeit mit mytaxi gestatten muss. Die Kosten des Verfahrens trägt Taxi Essen.

In der Sache mytaxi gegen Taxifunk Berlin (TZB) hat das Kammergericht Berlin am 11. Mai 2017 entschieden, dass die Berufung von Taxiruf Berlin keine Aussicht auf Erfolg habe und diese abgewiesen. Hier ging es um die Frage, ob Taxiunternehmer auch für andere Vermittler (wie z.B. mytaxi) auf ihren Fahrzeugen werben dürfen. Das Gericht sagte, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die Funktionsfähigkeit des Vermittlungsunternehmens beeinträchtigt sei, wenn angeschlossene Taxiunternehmen für mytaxi werben. Die bloße Gefahr, dadurch Marktanteile zu verlieren, reiche dafür nicht aus und sei Folge des Wettbewerbs, den das GWB schützt.

Alexander Mönch, General Manager von mytaxi in Deutschland, sieht damit eine klare Rechtslage zum Thema Doppelfunk. Marktbeherrschende Taxivermittler dürfen ihren Mitgliedern eine Zusammenarbeit mit mytaxi nicht verwehren. Genauso dürfen Taxiunternehmer frei entscheiden, ob sie eine mytaxi Außenwerbung an ihrem Fahrzeug anbringen möchten oder nicht. Mönch ergänzt: „Wir werden auch zukünftig Taxiunternehmer und Fahrer, die mytaxi nutzen möchten, dabei unterstützen, ihre Rechte durchzusetzen”.

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