Thema des Monats

Einigkeit macht stark – aber wie?

Thema des Monats September 2012

In immer mehr Regionen schließen sich Taxi- und Mietwagenunternehmer zusammen, um ihre Interessen – in erster Linie gegenüber den Krankenkassen - gemeinsam besser vertreten zu können und nicht mehr gegeneinander ausgespielt zu werden. Doch was muss bei einem solchen Zusammenschluss eigentlich beachtet werden? Welche Formen der Vereinigung sind möglich und welche sinnvoll, um in der Außenwirkung ernst genommen zu werden?

Ernst genommen zu werden und im Kollektiv mit einer gemeinsamen, starken Stimme nach außen hin aufzutreten, ist  - neben dem internen Erfahrungsaustausch - das Hauptanliegen eines jeden solchen Zusammenschlusses von Taxi – und Mietwagenunternehmen. Nun gibt es in Deutschland eine ganze Reihe von Möglichkeiten, um eine solche Kooperation von Unternehmern formell zu machen.

Dem Namen nach wäre es am naheliegend, sich als „Interessengemeinschaft“ zu bezeichnen. Denn darum geht es ja schließlich – seine Interessen gemeinsam zu vertreten. Die Frage ist nur: Genügt das oder benötigt man zusätzlich zum Namen auch eine Rechtsform?

Um sich „Interessengemeinschaft“ nennen zu können, müssen keine bestimmten Maßnahmen beachtet werden. Es ist keine Satzung nötig und auch keine Eintragung in ein Register. Denn die IG unterliegt keinen gesetzlichen Grundlagen, gleiches gilt für die Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Jeder, der möchte, kann sich so nennen: Briefmarkensammler, Gegner einer Umgehungsstraße oder auch Freunde, die sich abends gerne mal zum Schnitzelessen oder zum Pfeifenrauchen treffen. Rechtlich gesehen ist ein solcher Zusammenschluss allenfalls als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. BGB-Gesellschaft zu sehen, allerdings eben formal ohne jegliche Bedeutung.

Um als Zusammenschluss von Taxi- und Mietwagenunternehmern die gewünschte Außenwirkung zu erzielen und von Behörden oder Krankenkassen ernst genommen zu werden, empfiehlt es sich allerdings, eine Rechtsform zu wählen.

Sofern es sich um mindestens sieben Unternehmer handelt, ist die Gründung eines Vereins möglich. Der so genannte nicht eingetragene Verein ist dabei eher nicht zu empfehlen. Er ist nicht rechtsfähig und kann gewisse Haftungsrisiken mit sich bringen: „Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.“, besagt dazu der §54 des BGB.

Besser ist der eingetragene Verein (e.V.) Hier beschränkt sich die Haftung auf das Vereinsvermögen und die Mitglieder haben eine relativ hohe Freiheit in der Organisation und der Ausübung ihrer Tätigkeiten. Allerdings müssen einige gesetzliche Vorgaben erfüllt werden: Der e.V. muss ins Vereinsregister eingetragen werden, eine Satzung haben und einen Vorstand, der demokratisch gewählt wurde. Vorteil des e.V.: Es ist im Gegensatz zu einer GmbH kein Mindestkapital nötig, es fallen lediglich relativ geringe Gebühren von rund 100 Euro an (Registergebühr beim Amtsgericht, Bekanntmachung der Eintragung, Beglaubigung der Anmeldung durch einen Notar).

Ebenfalls ohne große Hürden kann eine eingetragene Genossenschaft (eG) gegründet werden. Sie ähnelt in Vielem dem e.V.: Auch sie benötigt kein Eigenkapital und muss ins Register des Amtsgerichts eingetragen (hier das Genossenschaftsregister), sowie mit einer Satzung besiegelt werden. Und: Die Haftung kann ebenfalls auf das Vermögen der Genossenschaft begrenzt werden.

Aber es gibt auch Unterschiede zum Verein: Zum einen sind zur Gründung lediglich drei Mitglieder nötig, zum anderen ist aber vor allem der Zweck ein anderer als der eines Vereins: Während der e.V. keine – oder zumindest nicht vorrangig – wirtschaftliche Ziele verfolgt, hat die eG genau das zum Ziel: Die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder – also im Grunde genau das, worum es Taxi- und Mietwagenunternehmern geht, wenn sie sich zusammentun, um gegenüber der Krankenkasse bessere Beförderungsentgelte herauszuschlagen.

Insofern wäre die eG eine ebenfalls geeignete Form. Sie hat aber auch einen erheblichen Nachteil finanzieller Art: Jede Genossenschaft muss nach dem Genossenschaftsgesetz Mitglied in einem Prüfungsverband sein, der sie kontrolliert. Das wiederum bringt erhebliche finanzielle Nachteile mit sich: Die alle zwei Jahre anstehende Pflichtprüfung der Genossenschaft schlägt (mindestens) mit Kosten im unteren vierstelligen Bereich zu Buche, die Mitgliedschaft an sich kostet zudem häufig mehrere Hundert Euro pro Jahr. Wer diese hohen Kosten scheut, sollte sich daher eher dazu entschließen, einen Verein zu gründen.

Theoretisch möglich, wenn auch im Zusammenhang mit einem solchen Zusammenschluss von Taxi- und Mietwagenunternehmern eher unüblich, wäre die Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (UG, umgangssprachlich auch Mini-GmbH) oder ihrer angelsächsischen Variante, der „Limited“ (Ltd.), die jeweils nur einen formellen Euro als Stammkapital erfordern.

Für welche Variante Sie sich auch entscheiden: Ein Zusammenschluss von Unternehmern muss keineswegs in Konkurrenz zu einem bestehenden (Landes-) Verband  erfolgen. Unter Umständen ist es durchaus sinnvoll, dem Verband als Vereinigung geschlossen beizutreten. Zum einen suggeriert die Aufschrift „Mitglied im Landesverband XY“ auf dem Briefkopf oder der Internetseite eine gewisse Seriosität, zum anderen besteht dadurch die Möglichkeit, als Unternehmervereinigung vom Verband Unterstützung in Form von Informationen oder konkreten Hilfestellungen zu erhalten.

Hinweis der Redaktion: Passend zu diesem Thema haben wir auch unsere Frage des Monats formuliert: Wie sieht es konkret in Ihrer Region aus? Denken Sie, dass ein Zusammenschluss (unter welcher Rechtsform auch immer) sinnvoll wäre, um Ihre Ziele besser durchsetzen zu können? Besteht Ihrer Einschätzung nach bei den Unternehmern Ihrer Region die Bereitschaft, eine solche Vereinigung in die Tat umzusetzen? Stimmen Sie ab und diskutieren Sie darüber in unserer aktuellen Frage des Monats.

 

 

(sk)
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