Thema des Monats

Sammeltransporte mit Mietwagen unzulässig

Thema des Monats Juli 2006

Das OLG München (Beschl. v. 7.3.2006 - Az.: 6 U 5417/05) hat in erfreulicher Klarheit für das Taxigewerbe die Unzulässigkeit von Sammelfahrten mit Mietwagen festgestellt. Hintergrund: Nach einer Vereinbarung des Kuratoriums für Heimdialyse (KfH) mit einem Taxi- und Mietwagenunternehmen im Landkreis Traunstein wurde die Organisation von Sammelfahrten durch dieses Unternehmen zu einem vom KfH betriebenen Dialysezentrum (zu einem großen Teil mit Mietwagen) durchgeführt.

Nach Ansicht konkurrierender Taxiunternehmen stellt dies nach § 49 Abs. 4 S. 1 PBefG eine unzulässige Einzelsitzplatzvermietung im Mietwagenverkehr dar. Darüber hinaus komme auch eine legale Beförderung mit Taxis nicht in Frage, weil die für den Sammeltransport bezahlten Entgelte nicht dem gültigen Taxitarif des betroffenen Landkreises entsprächen. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung bezüglich der Durchführung solcher Sammelfahrten wurde untersagt, auf Grundlage von Patientenlisten des KfH Sammelfahrten zu organisieren und diese anschließend nach einzelnen Patienten gegenüber den Krankenkassen abzurechnen. Bestätigt wurde dies im anschließenden Hauptsacheverfahren, dem das KfH für das beklagte Unternehmen als „Streithelfer“ beitrat, durch das Landgericht Traunstein (Urteil v. 4.10.2005 - Az.: 1 O 1115/05).

Das Landgericht begründete das Urteil damit, dass bei einer Zusammenstellung von Sammelfahrten durch das Taxi- und Mietwagenunternehmen nach Listen des KfH und anschließender Abrechnung gegenüber verschiedenen Krankenkassen kein einheitlicher Auftraggeber vorliegt, der einen Mietwagen anmietet, Ziel und Zweck der Fahrt bestimmt und die Kosten hierfür einheitlich trägt. Die Bestimmung von Ziel und Zweck der Fahrt - nämlich zu welchen Zeitpunkten, mit welchen Fahrzeugen, mit welchen Patienten und Routen die Fahrten durchgeführt werden - traf hier das Unternehmen selbst, und nicht etwa ein einheitlicher Auftraggeber. Die Abrechnung erfolgte nicht nach Fahrzeugen, sondern nach Anzahl und Strecke der jeweiligen Patienten. Diese Konstruktion widerspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 49 Abs. 4 PBefG.

Gegen dieses Urteil legte das KfH anschließend beim Oberlandesgericht München Berufung ein. Am 8.2.2006 wies das OLG München die Berufung als unbegründet zurück und schloss sich den Gründen des Urteils des Landgerichts Traunstein in vollem Umfang an. Auf die Berufungsbegründung reagiert das OLG mit deutlichen Anmerkungen. Vom Berufungsführer wurde angeführt, dass sich aus § 49 Abs. 4 PBefG nicht ergebe, dass der Mieter eines Fahrzeugs selbst den Mietzins zu entrichten habe. Das OLG verwies auf den § 535 Abs. 2 BGB (Mietrecht), der lautet: „Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.“ Da im Falle der Sammelfahrten nicht der Mieter selbst den Fahrpreisanteil bezahle, sondern ein Dritter einen Pauschalbetrag, könne eine solche Regelung nach Anteilen allenfalls für die Durchführung von Patientenfahrten mit Taxis zulässig sein, nicht aber für den Mietwagenverkehr. Wenn das Mietwagenunternehmen dazu noch von den Patienten / Fahrgästen eine Eigenbeteiligung verlangen müsste, wäre dies mit dem gesetzlichen Leitbild der Miete wie in § 535 ff. BGB noch weniger in Einklang zu bringen. Diese Grundsätze müssten auch im Rahmen des § 49 Abs.4 PBefG gelten, der eine Norm darstellt, die unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen sei, da sie das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer reguliert.

Mit Beschluss des OLG München vom 7.3.2006 wurde die Berufung zurückgewiesen. Dabei stellte das Gericht in aller Deutlichkeit fest, dass Sammelbeförderungen von Dialysepatienten verschiedener Krankenkassen, die für einen Betreiber eines Dialysezentrums durchgeführt werden, als eine im Mietwagenverkehr unzulässige Einzelplatzvermietung einzustufen seien. Das OLG wies noch einmal darauf hin, dass Mietwagenverkehr nach § 49 Abs. 4 PBefG voraussetzt, dass die Fahrzeuge „im Ganzen zur Beförderung von Personen gemietet“ werden. Was bedeutet, dass der Pkw nur mit allen, nicht aber nach Patienten getrennten Plätzen angemietet werden darf. Darüber hinaus könne es nur einen Auftraggeber für die Anmietung eines Fahrzeugs geben, was bei der Vertragskonstellation mit dem KfH, der Abrechnung mit verschiedenen Krankenkassen, zu pauschalen Anteilen für Sammelfahrten höchst zweifelhaft sei. Das Mietwagenunternehmen organisiere die Fahrten nach Listen des KfH selbstständig; den Auftrag zu einer bestimmten Mietwagenfahrt erteilt also nicht das KfH oder eine andere Person, sondern es ist dem übernehmenden Taxi- und Mietwagenunternehmen überlassen, zu welchem Zeitpunkt mit welchem Fahrzeug und auf welcher Fahrtroute die Mietwagenfahrt durchgeführt wird. Dies könne allenfalls so gedeutet werden, dass die einzelnen Beförderungsaufträge von den Patienten kämen und nicht vom KfH oder einer anderen Person. Bereits daraus lässt sich nach Ansicht des OLG München auf Einzelplatzvermietung schließen. Der Mietwagenauftrag wurde auch nicht von einer bestimmten Patientengruppe gemeinsam erteilt, da die Patienten oft gar nicht wüssten, wer an den Fahrten sonst noch teilnehmen würde.

Das nun rechtskräftige Urteil des Landgerichts Traunstein eröffnet für das Taxigewerbe einen Lichtblick, weil damit klar ist, dass Sammelfahrten von Patienten mit Mietwagen unzulässig sind und bleiben und diese Fahrten nur im Taxigewerbe rechtlich möglich sind. Mit erfreulicher Klarheit hat das OLG München auf die Trennung des Taxi- und Mietwagengewerbes im § 49 PBefG hingewiesen. Es liegt nun am Taxigewerbe, diese rechtliche Klarstellung auch als Chance im Wettbewerb gegen Mietwagenunternehmen zu und gegen den Druck der Krankenkassen zu bestehen.

Michael Bauer, Rechtsanwalt, kanzlei@anwalt-bauer.de

(jh)
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