01.04.2010
Götz-Zitat ist in Schwaben keine Beleidigung
Ein bemerkenswertes Urteil hat das Amtsgericht Ehingen gesprochen. Es kam bei einen Streitfall zwischen einem Taxiunternehmer und seinem Fahrgast zu der Auffassung, dass die heutzutage gebräuchliche Abwandlung des Goethe-Zitats aus dem Götz von Berlichingen-Drama („Leck mich…“) zumindest in Schwaben keine Beleidigung darstellt.

Andere Gerichte wie das Amtsgericht Berlin-Tiergarten oder das Amtsgericht Weiden hatten dies zuvor anders gesehen – aber die liegen eben nicht im schwäbischen Sprachraum und genau das scheint bei der Bewertung des Ausspruchs „Leck mich am Arsch“ eine wichtige Rolle zu spielen.
Folgendes war passiert: Die vor Gericht klagende Frau hatte bei einem Taxiunternehmer einen Wagen bestellt, der sie zum Bahnhof bringen sollte. Das Taxi kam zu spät, sodass sie ihren Zug nicht mehr erreichte. Daraufhin forderte sie den Fahrer auf, sie zum Preis der Stadtfahrt zum etwa 30 Kilometer entfernten Ziel der geplanten Zugfahrt zu bringen. Der Fahrer entgegnete, dies könne nur sein Chef entscheiden. Als die Frau anschließend mit dem Unternehmer telefonierte und ihre Forderung nach einer weiteren Beförderung ohne Aufpreis wiederholte, ließ dieser sich offenbar zu den Worten „Leck mich am Arsch“ hinreißen.
Es ging in dem Verfahren also um den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB. Eigentlich ein klarer Fall, möchte man meinen. Das sah das schwäbische Amtsgericht aber anders: Im vorliegenden Fall habe der Angeschuldigte die Frau nicht in ihrer Ehre herabgesetzt. Und das Gericht führte, sozusagen in epischer Breite, aus, warum nicht:
Im schwäbischen Sprachraum werde „Leck mich am Arsch“ alltäglich verwendet. Es handele sich zwar um einen derben Ausspruch, eine Herabwertung der Ehre des Gesprächspartners sei damit aber noch nicht verbunden. Das Gericht bezieht sich in seinem Urteil auf ein Werk des schwäbischen Mundartdichters Thaddäus Troll aus dem Jahr 1972 mit dem Titel „Preisend mit vielen schönen Reden – Deutschland deine Schwaben für Fortgeschrittene“, in dem dieser ausführt, dass das Götz-Zitat im Schwäbischen den folgenden sozialadäquaten Zwecken dient:
1. an ein Gespräch anzuknüpfen,
2. eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Fluss zu bringen,
3. einem Gespräch eine andere Wendung zu geben,
4. ein Gespräch endgültig abzubrechen,
5. eine Überraschung zu vermelden,
6. um der Freunde über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des Ländles Ausdruck zu geben,
7. um eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall standen laut Gericht die Aspekte Nr. 4 und 7 im Vordergrund. Der Angeschuldigte wollte auf die Forderung der Frau nicht eingehen und das Gespräch beenden. Ein strafbares Handeln des Angeschuldigten liege deshalb nicht vor.
Amtsgericht Ehingen, Beschluss vom 24.6.2009, Az.: 2 Cs 36 Js 7167/09
Foto: Darstellung des Götz mit dem bekannten, ihm von Goethe zugeschriebenen Zitat, allerdings nicht ganz genau zitiert. Ursprünglich lautet es: „Er aber, sag's ihm, er kann mich im Arsche lecken!“