taxi heute
Aktuelles Heft
Juni/Juli 2010


Inhalt
Vorschau
Abo-Bestellung
Mediadaten












taxi heute News Feed abonnieren
 
Rechtsmeldungen
04.03.2010

Rotlichtverstoß durch Sonnenblendung: Vollkasko darf Leistung kürzen

Das Landgericht Münster hat über einen Fall grober Fahrlässigkeit entschieden, in dem es erstmals um die neue Quotenregelung in Versicherungsfragen ging.

Bild zu: Rotlichtverstoß durch Sonnenblendung: Vollkasko darf Leistung kürzen Das Verfahren behandelte die Klage einer Versicherungsnehmerin gegen ihren Kfz-Versicherer. Sie hatte mit ihrem Pkw eine rote Ampel überfahren und einen Unfall verursacht. Bei der Schadenmeldung gegenüber ihrem Vollkaskoversicherer gab sie an, von der tiefstehenden Sonne geblendet worden zu sein und daher das Rotlicht nicht gesehen zu haben.

Der Versicherer bewertete das Verhalten der Versicherungsnehmerin als grob fahrlässig und übernahm den Schaden im Rahmen der Quotelungsregelung des § 81 Abs. 2 VVG nur zur Hälfte. Diese Leistungskürzung wollte die Versicherungsnehmerin nicht hinnehmen und zog vor Gericht.
Ihr Argument, der tief stehenden Sonne wegen habe sie das Ampellicht nicht richtig deuten können, wurde nun vom Landgericht Münster verworfen: Gerade das hätte sie veranlassen müssen, sich besonders vorsichtig in die Kreuzung hinein zu tasten. Sie habe grob fahrlässig gehandelt und müsse deshalb den Schaden von 17.000 Euro zur Hälfte tragen.

Das Interessante an diesem Urteil: Seit der Reform des Vertragsversicherungsgesetzes (VGG) im Jahre 2008 können Versicherer entgegen dem zuvor geltenden „Alles-oder-nichts-Prinzip“ ihre Leistung bei grober Fahrlässigkeit „in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis“ kürzen. Bislang war allerdings unklar, wie hoch eine solche Kürzung ausfallen darf.
Im verhandelten Fall hielt das Gericht wie beschrieben 50 Prozent für angemessen. Darüber hinaus haben sich die Münsteraner Richter aber auch grundsätzlich dazu geäußert, wie bei grober Fahrlässigkeit vorzugehen ist. Sie nannten ein Quotenmodell mit Stufen von 0, 25, 50, 75 und 100 Prozent, anhand dessen im Einzelfall das Verschulden bemessen werden soll.

LG Münster, Az.: 15 O 141/09

Foto: Pixelio / ibefisch

Anzeige




Verwandte Informationen zum Artikel:


Thema » Unfall
» (News) Rollstuhlfahrgast bei Unfall verletzt
» (News) 500.000 Kilometer unfall- und reparaturfrei
» (Überfall) Oldenburg: DNA-Spuren belasten Beschuldigten schwer
» (Überfall) Kaiserslautern: Fahrgast lotst Taxifahrer zum Raubüberfall

Thema » Urteil
» (News) Taxiunternehmer müssen ins Gefängnis
» (News) Urteil zur Umweltzone: Platzverweis schon bei Gelb
» (Recht) Keine Rundfunkgebühren für gewerblichen Internet-PC
» (Recht) Berlin: Kostenübernahme für Behinderte nur bei Taxifahrten

Thema » Reform
» (Recht) Wird das Flensburger Punktesystem reformiert?


     
TAXI HEUTE Heft Artikel Juli 2010
Lesen Sie hier weiterführende Beiträge aus unserem Juli-Heft mit zusätzlichen Informationen und Bildergalerien... zur Übersicht »
Anzeige


Anzeigen


Nach TAXI-NEWS suchen

Amortisationszeit einer Autogas Umrüstung berechnen.
Anzeigen
PKW-Fahrtenbuch : Mit den Spalten Datum Fahrtbeginn und - ende Fahrtstrecke... weiter »

Taxi-Experte Basic : Taxi - Experte Basic ist eine Standardlösung im Bereich der ... weiter »

DAS bundesweite Fachmagazin für den erfolgreichen Taxi- und Mietwagenunternehmer | 2010 © copyright HUSS-VERLAG GmbH, München - Alle Rechte vorbehalten


Weitere Produkte der HUSS-Unternehmensgruppe:


Logistik-Heute    Transport    Logistra    Recycling Technology    Gastronomie    Elektrohändler    Wasserwirtschaft-Wassertechnik    Elektro Praktiker   
Hotel Restaurant Gemeinschaftsverpflegung    Moderne Gebäudetechnik    Hebezeuge und Fördermittel    Feuerwehr      Recycling Technology    rfe/eh Elektrohändler    Ratgeber für Vermieter    Arbeit und Arbeitsrecht