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Rechtsmeldungen
04.02.2010

Mit Abwürgen muss gerechnet werden

Wird ein Fahrschulwagen an einer Kreuzung abgewürgt und fährt der Hintermann auf, muss der Auffahrende den gesamten Unfallschaden bezahlen. So hat das Landgericht München entschieden.

Bild zu: Mit Abwürgen muss gerechnet werden Im konkreten Fall musste ein Fahrschüler an einer roten Ampel anhalten. Beim Anfahren machte er einen Fehler und würgte den Motor ab. Der Hintermann reagierte zu spät und rauschte mit seinem Fahrzeug auf den Fahrschulwagen auf. Von der Fahrschule verlangte der Mann, den Schaden an seinem Fahrzeug finanziell zu begleichen. Das sahen nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline die Münchner Richter anders.


Der Auffahrende muss sowohl seinen eigenen Schaden, als auch den Schaden am Fahrschulwagen bezahlen. Das Anfahren sei bekanntlich nur für Geübte kein Problem - mit einem beim Anfahren bockenden Fahrschulwagen müssen nachfolgende Autofahrer dagegen immer rechnen. Auch dem Argument des Autofahrers, dass der Aufkleber "Fahrschule" am Heck des Fahrschul-Golfs zu tief angebracht gewesen sei, vermochten die Richter nicht zu folgen. Denn spätestens beim Anfahren hätte der Hintermann das Schild bemerken müssen.

Landgericht München (Az. 19 S 14217/05)

Foto: Vergölst GmbH


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