Wer nach langer Selbstständigkeit sein Gewerbe verliert und Hartz IV beantragt, muss nicht unbedingt seine abgeschlossene Lebensversicherung veräußern.
So urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 14 AS 35/08 R) am 7.5.2009. Die Bundesrichter stellten klar, dass die Lebensversicherungen für die Altersvorsorge bestimmt sind und nicht den Anspruch auf das Arbeitslosengeld II mindern.
Geklagt hatte eine schwerbehinderte Frau, die nach vielen Jahren der Selbstständigkeit ihr Geschäft aufgab. Das zuständige Jobcenter verweigerte die Auszahlung von Hartz IV-Leistungen, da die Frau zum Zeitpunkt der Antragsstellung über sieben Lebensversicherungen mit einem Wert von 80.000 Euro verfügte. Hiergegen setzte sich die Frau in den Vorinstanzen zunächst ohne Erfolg zur Wehr.
Vor dem obersten Sozialgericht argumentierte die Anwältin der Klägerin dahingehend, dass es sich bei den Lebensversicherungen um die Altersvorsorge ihrer Mandantin handele. Es sei ihr nicht zumutbar, die Versicherungen vorzeitig unter Wert zu verkaufen.
Das Gericht entschied nunmehr, dass bei langjährig Selbstständigen eine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen wegen Vorliegens eines Härtefalls ausscheiden könne, wenn eine „Kumulation von Umständen“ vorliege. Die Bundesrichter verwiesen den Fall an das Mainzer Landessozialgericht zurück. Dieses müsse überprüfen, ob die Verwertung der Lebensversicherungen für die Klägerin eine besondere Härte darstellen würde. So wäre ein Härtefall zu bejahen, wenn der Frau bei einem möglichen Verkauf der Versicherungen eine Versorgungslücke entstünde.
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