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Taximeldungen
11.12.2008

Schadenersatz bei zu hohem Spritverbrauch

Der Käufer einer Mercedes E-Klasse hat den schwäbischen Autokonzern auf Schadenersatz verklagt, weil sein Kombi deutlich mehr Sprit verbrauchte als im Verkaufsprospekt angegeben. Das Gericht gab ihm Recht.

10,2 Liter Diesel und 7,6 Liter außerhalb hätte die fabrikneue E-Klasse laut offizieller Angaben von Daimler verbrauchen dürfen. Tatsächlich waren es rund 15 Prozent mehr, wie der Halter und Nutzer des Fahrzeugs ermittelte. Mercedes argumentierte dagegen, dass jeder seinen eigenen Stil fahre und auch Witterung, Straßenbelag und Klimaanlage den tatsächlichen Verbrauch beeinflussen könnten.
Im zu behandelnden Fall beauftragte das Gericht einen Gutachter, der schlussendlich einen tatsächlichen Mehrverbrauch gegenüber den Prospektangaben von 9,1 Prozent feststellte. Die Gutachterkosten muss nun Daimler übernehmen, ebenso wie die Rechtsberatungskosten des Klägers. Außerdem bekommt der Autofahrer eine Kaufpreisminderung in Höhe von 2.500 Euro.
Wie hoch die exakte Schadenersatzsumme sein wird, die das Landgericht Stuttgart in seinem am 4. Dezember veröffentlichen Urteil (Az.: 7 U 132/07) dem Kläger zugesprochen hat, steht noch nicht genau fest. Für die bisher 53.000 gefahren Kilometer bekommt er 436 Euro.
Laut der Tageszeitung „Die Welt“ bezeichnete Daimler die vorliegende Entscheidung als individuellen Fall. Man habe sich entschlossen, den Anspruch im Sinne des Kunden anzuerkennen, unabhängig von der Messung des Mehrverbrauchs.

Wird es durch dieses Urteil nun zu massenhaften Regressansprüchen gegenüber den Autokonzernen kommen? Der ADAC jedenfalls warnt davor, auf diesen Zug aufzuspringen. Jedes einzelne Fahrzeug müsse beim Verdacht auf zu hohen Spritverbrauch eigens geprüft werden, wird eine ADAC-Juristin in „Welt-Online“ zitiert. Der gefühlte Verbrauch liege aber meist höher als die dann ermittelten Laborwerte.

Werde allerdings tatsächlich eine Abweichung festgestellt, liege laut Ansicht der Gerichte ab etwa drei Prozent ein Sachmangel vor. Dem betroffenen Kunden steht dann eine Kaufpreisminderung zu. Ab einer Abweichung von zehn Prozent kann nach bisherigen Urteilen auch das Fahrzeug zurückgegeben und der Kaufpreis zurückverlangt werden.

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