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Krankenkasse verliert vor Bundessozialgericht

Das Bundessozialgericht in Kassel hat am Dienstag eine Revision der Barmer GEK abgewiesen und die Kasse dazu verurteilt, einer Taxiunternehmerin die im Rahmenvertrag vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

Die Krankenkasse hatte einer Taxiunternehmerin für Serienfahrten ihrer Versicherten zur ambulanten Behandlung je Transporttag 90 Euro für Hin- und Rückfahrt gezahlt. Die Unternehmerin klagte dagegen und forderte höhere Vergütungssätze, die in einem geltenden Rahmenvertrag zwischen Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Krankenkasse vereinbart worden waren.

Die Barmer GEK weigerte sich  - mit der Begründung, dass sie die Serienfahrten im Internet ausgeschrieben habe und einem  (dem Rahmenvertrag nicht beigetretenen) Taxiunternehmen nach dessen Angebot, die Fahrten für 90 Euro pro Tag durchzuführen, den Zuschlag erteilt habe. Bei den rahmenvertraglich vereinbarten Beförderungsentgelten, so die Auffassung der Kasse, handele es sich um Höchstpreise im Sinne des § 133 Abs 1 Satz 4 SGB V, an die man sich aufgrund der anderweitig ausgehandelten niedrigeren Vergütung nicht mehr gebunden sah.

Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz befand (Az.: L 5 KR 132/10). Es verurteilte die Barmer GEK zur Zahlung von weiteren 521,79 Euro an die Taxiunternehmerin. Die Kasse legte hiergegen Revision ein, so dass sich gestern das Bundessozialgericht mit dem Fall beschäftigen musste.

Auch hier gaben die Richter der Taxiunternehmerin Recht: Die Höchstpreisregelung in § 133 Abs 1 Satz 4 SGB V berechtige eine Krankenkasse auch dann nicht zur einseitigen Änderung eingegangener vertraglicher Verpflichtungen, wenn sie mit einem Dritten einen für sie günstigeren Vertrag geschlossen habe. Sie lasse lediglich weitere, günstigere Vergütungsvereinbarungen zu, die aber nur im jeweiligen Vertragsverhältnis gelten. Ansonsten müsse sich die Krankenkasse an den gültigen Rahmenvertrag halten, so die Bundesrichter.

Bundessozialgericht, 13.12.2011, Az.: B 1 KR 9/11 R
 


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