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Taxiunfall mit Fahrradfahrer: Anspruch auf Ersatzrad

Kommt bei einem Verkehrsunfall das Fahrrad eines schuldlosen Teilnehmers zu Schaden, treten die gleichen gesetzlichen Regelungen in Kraft wie bei einem PKW.

Ist ein Unfallopfer auf sein Fahrrad angewiesen, muss der Unfallverursacher für ein gleichwertiges Ersatzrad sorgen und den Ausfall bis zum Eintreffen des Gefährts ersetzen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Mietpreis eines gleichwertigen Fahrrads.

Dies hatte sich kürzlich bei einem Lübecker Richterspruch gezeigt, wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtete. In diesem Fall fuhr das Unfallopfer bis zum Crash regelmäßig mit dem Rad zur Arbeit und war somit darauf angewiesen. Da es sich bei dem Rad um ein sehr hochwertiges handelte, welches in der Regel nicht vermietet wird, hielt der Richter eine finanzielle Entschädigung über 99 Euro für die erste Woche sowie 12 bis 13 Euro für jeden weiteren Tag und ab der dritten Woche die Hälfte des Tagesmietpreises für angemessen.

Erst nach fünf Wochen konnte das Ersatzgefährt geliefert werden. So ergab sich für den Unfallverursacher eine Nutzungsausfallentschädigung von 195,90 Euro.


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