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Fahrer zu schnell, Gericht zu langsam

Wird einem Autofahrer erst knapp zwei Jahre nach seinem Verkehrsverstoß die Fahrerlaubnis entzogen, so verstößt dies gegen geltendes Recht. Es sei denn, der Verkehrssünder ist an der so späten Verurteilung selbst schuld.

Darauf hat jetzt noch einmal das Oberlandesgericht Zweibrücken unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen (Az. 1 SsBS 24/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war ein Mann mit seinem Auto November 2009 bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h erwischt worden. Der Prozess gegen ihn fand allerdings erst ein Jahr und neun Monate später vor dem zuständigen Amtsgericht Speyer statt, wo er zu einer Geldbuße von 350 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt wurde.

Letzteres allerdings zu Unrecht, wie die rheinland-pfälzischen Oberlandesrichter jetzt in zweiter Instanz feststellten. Ein Fahrverbot sei ausschließlich als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um sie vor einem Rückfall zu warnen und ihnen ein Gefühl für den zeitweiligen Ausschluss von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Tat, die mindestens ein Jahr und neun Monate zurückliegt, die Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs- und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet. Einzige Ausnahme: Die erhebliche Verzögerung zwischen Tat und Bestrafung ist dem Verkehrssünder selbst anzulasten. Anhaltspunkte dafür, dass der betroffene Autofahrer das Verfahren in unlauterer Weise verzögert hat, gab es im nun verhandelten Fall jedoch nicht.


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