Sperrzeit nur bei grob fahrlässigem Verhalten
Verliert ein Berufskraftfahrer wegen eines Verkehrsverstoßes seinen Führerschein und damit auch seinen Job, muss dies nicht zwingend zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.
Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Ein in einer Spedition angestellter Lkw-Fahrer hatte einen nachfolgenden Wagen, der bereits zum Überholen angesetzt hatte, übersehen und zum Bremsen gezwungen, sodass das nächste Fahrzeug auf diesen Pkw aufgefahren war.
Nach dem Verlust des Führerscheins kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kraftfahrer. Als sich der Mann daraufhin arbeitsuchend meldete, verhängte die Arbeitsagentur gegen ihn eine knapp dreimonatige Sperrzeit. Begründung: Er habe sich „arbeitsvertragswidrig“ verhalten. Der Besitz einer Fahrerlaubnis sei für Berufskraftfahrer Geschäftsgrundlage für die Erfüllung des Arbeitsvertrags. Ein Kraftfahrer habe daher alles zu unterlassen, was zum Entzug der Fahrerlaubnis führen könne.
Dagegen wehrte sich der Mann vor Gericht und hatte Erfolg. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verurteilte die Arbeitsagentur nun zur Rücknahme der Sperrzeit. Zwar habe der Fahrer die vertragliche Nebenpflicht verletzt, alle Verkehrsvorschriften einzuhalten und kein Verhalten zu zeigen, das zu einem Verlust der Fahrerlaubnis führen könnte. Er habe aber nicht grob fahrlässig gehandelt und die Sperrzeit sei daher ungerechtfertigt.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 2011, AZ: L 3 AL 1315/11
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